· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Auffahrunfall auf einspuriger Bundesstraße nach behauptetem Spurwechsel
| Durch die drei BGH-Entscheidungen ( VA 11, 19 ; VA 12, 37 und VA 17, 38 ) ist Bewegung, zugleich aber auch Beruhigung in die Dauerdiskussion gekommen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Anscheinsbeweis zulasten des Auffahrenden zum Zuge kommt, wenn dieser einen vorkollisionären Spurwechsel des Vorausfahrenden behauptet. Was die BGH-Rspr. für einen Auffahrunfall auf einer einspurigen Bundesstraße bedeutet, ist Gegenstand einer Entscheidung des OLG Schleswig. |
Sachverhalt
Unter ungeklärten Umständen ist der Kl. mit seinem Pkw auf den Pkw des Bekl. aufgefahren. Zu seiner Entlastung hat er behauptet: Der Bekl. habe ihn unmittelbar vor der Kollision überholt und dann grundlos stark gebremst. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises zu seinen Lasten lägen bei dieser Sachlage nicht vor. Voraussetzung dafür wäre, dass beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinander hergefahren seien, dass sich beide Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können.
Das LG Itzehoe ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Es hat ein Auffahrverschulden des Kl. per Anscheinsbeweis bejaht. Dessen Berufung hat das OLG Schleswig durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der vorausgegangene Hinweisbeschluss vom 4.1.18 ist nicht veröffentlicht. Er wird jedoch auszugsweise im Beschluss vom 30.1.18 zitiert.
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