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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Auffahrunfall oder seitliche Streifkollision?

    | Nach der Darstellung der Porsche-Eigentümerin war es ein Auffahrunfall mit Anscheinsbeweis zulasten des gegnerischen Lkw-Fahrers. Nach der Gegendarstellung der Bekl. kein Auffahren, sondern ein unzulässiger Spurwechsel des Porsche-Fahrers von der Einfädelspur nach links in die rechte Geradeausspur des Mittleren Rings in München. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach Aufklärung in beiden Instanzen hat das OLG München die klageabweisende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (13.7.18, 10 U 1856/17, Abruf-Nr. 204296). Ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisgrundsätzen hat der Senat schon deshalb verneint, weil es für ihn gar kein Auffahrunfall war. Die am Porsche vorhandenen Schäden links hinten seitlich (nicht etwa an der hinteren Stoßstange) sprachen eine ziemlich eindeutige Sprache. Letzte Zweifel wurden durch das Sachverständigengutachten ausgeräumt. Der abweichenden Zeugenaussage des Porschefahrers konnte der Senat bei dieser Sachlage nicht folgen. Vielmehr gelangte er zu der Prima-facie-Feststellung eines Spurwechselverschuldens.

     

    Relevanz für die Praxis

    Wenn am Heck des Vordermanns nichts dran ist, nicht einmal eine Teilüberdeckung, fehlt bereits die Grundvoraussetzung für einen Anscheinsbeweis gegen den Hintermann. Entgegen seiner ersten, vorläufigen Einschätzung hat der Senat dann doch aufgrund ergänzender Beweisaufnahme eine Anscheinsbeweislage angenommen ‒ allerdings zulasten der Kl. (Porsche). Seine überzeugend begründete Entscheidung enthält ferner interessante Ausführungen zu einigen prozessualen Fragen (Parteianhörung, verstorbene Partei, Zeugenaussage vs. Parteiangaben, Obergutachten).

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • Eggert, Auffahrunfälle nach Spurwechsel ‒ Die Grenzen des Anscheinsbeweises, VA 12, 42; siehe auch OLG Schleswig VA 18, 114 mit Praxishinweisen
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 166 | ID 45486467