· Nachricht · Unfallschadensregulierung
BGH-Klatsche für Berliner Schadensrichter
| Eine Personenschadensache wie sie kein Richter gerne hat: viele Anträge, viele Positionen und ein Stapel von Anlagen. Dann ist die Neigung groß, in einem solchen Fall kurzen Prozess zu machen. Das LG weist die Klage mangels Substanziierung kurzerhand komplett ab, das Berufungsgericht bestätigt nach § 522 Abs. 2 ZPO. So geschehen in einem Verfahren mit dem LG Berlin und dem KG (29. ZS) als Vorinstanzen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der bei einem Unfall schwer verletzten Klägerin hat der BGH den 522er Beschluss des KG in weiten Teilen aufgehoben und die Sache an das KG zurückverwiesen. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der BGH (2.10.18, VI ZR 213/17, Abruf-Nr. 206310) sieht einen Gehörsverstoß und formuliert folgende Kernsätze:
- Gerichte sind nicht verpflichtet, umfangreiche ungeordnete Anlagenkonvolute von sich aus durchzuarbeiten, um die erhobenen Ansprüche zu konkretisieren.
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