· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Die Kosten für einen Reparaturablaufplan sind erstattungsfähig
| Das hat das AG Dinslaken in einem Streit um Mietwagenkosten entschieden, in dem die Dauer der Werkstattreparatur strittig war. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Im Dekra-Gutachten der Kl. war die Reparaturdauer mit 4 Tagen veranschlagt. Tatsächlich dauerte die Reparatur 12 Werktage. Der Versicherer forderte die Kl. ausdrücklich dazu auf, einen Reparaturablaufplan einzuholen. Die von der Werkstatt dafür in Rechnung gestellten 50 EUR wollte er jedoch nicht zahlen. Ein Reparaturablaufplan gehöre zur Dokumentation einer ordnungsgemäßen Reparatur, die Kosten seien in den Gemeinkosten der Werkstatt enthalten.
Dieser Argumentation ist das AG Dinslaken nicht gefolgt (23.5.18, 30 C 404/17, Abruf-Nr. 201675). Aufgrund der Aufforderung habe die Kl. davon ausgehen können, dass die Vorlage des Ablaufplans erforderlich sei, um die Mietwagenkosten erstattet zu bekommen.
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