· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Ersatz kann trotz kleinerer Vorschäden möglich sein
| Liegt bei einem älteren, gewerblich genutzten VW-Transporter im Bereich der Kollisionsstelle ein kleiner abgrenzbarer Vorschaden vor, kann unter Umständen dennoch für die kompatiblen Schäden Ersatz verlangt werden. Das ist der Fall, wenn es sich um einen kleineren Schaden handelt, der durch Gebrauch entstehen kann und deshalb nicht zwingend dem Geschädigten aufgefallen sein muss. |
So entschied es das OLG Frankfurt a.M. (10.9.15, 22 U 150/14, Abruf-Nr. 145983). In dem Fall hatte der beklagte Versicherer behauptet, dass ein manipulierter Unfall vorliege. Die Schäden am Fahrzeug der Kl. (VW-Transporter) seien nicht vollständig kompatibel mit den Ausmaßen des angeblich beteiligten VW Golf der Beklagten. Es habe außerdem im Bereich des Schadens (Streifschaden re. Seite) ein nicht behobener Vorschaden vorgelegen, der nicht erklärt worden sei. Das LG hat ein Gutachten eingeholt und danach die Klage vollständig abgewiesen. Es begründet dies damit, dass nach der Beweisaufnahme feststehe, dass im Schadensbereich ein Vorschaden in Form von zwei Einkerbungen an der Schwellerunterseite vorhanden gewesen sei. Dieser stamme nicht aus der streitgegenständlichen Streifkollision.
Das OLG hat der Berufung weitgehend stattgegeben. Für den Nachweis eines verabredeten oder provozierten Unfalls fehle es an belastbaren Indizien. Was die haftungsausfüllende Kausalität angeht, ist das OLG den Erwägungen des LG nicht gefolgt:
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