· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Hier muss VR trotz zulässiger Verweisung in der Klageerwiderung die Kosten tragen
| Dass der Schädiger/Versicherer den Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit noch im Rechtsstreit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung platzieren kann, ist gefestigte BGH-Rspr. Welche kostenrechtlichen Konsequenzen ein derart später, aber nicht verspäteter Einwand hat, sagt das OLG Frankfurt a. M. |
Sachverhalt und Verfahrensverlauf
Der beklagte KH-Versicherer hatte den Kläger erstmals in der Klageerwiderung auf eine kostengünstigere freie Werkstatt verwiesen. Sein atypisches Ziel: Die Totalschadensabrechnung des Klägers zu torpedieren. Reparieren in der Verweiswerkstatt sei wirtschaftlicher als eine Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand. Der Kläger durchkreuzte den Billiger-Einwand, indem er Belege über die regelmäßige Wartung seines knapp vier Jahre alten Pkw in einer Markenwerkstatt vorlegte. Daraufhin erkannte der Versicherer die strittige Forderung an und zahlte. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe der Überweisung für (teil-)erledigt erklärt.
Weil die Beklagte die Forderung sofort anerkannt habe, ohne zuvor Klageveranlassung gegeben zu haben, hat das LG Hanau die Kosten wegen der Teilerledigung dem Kläger auferlegt (§ 91a ZPO). Dessen sofortige Beschwerde hatte Erfolg (OLG Frankfurt a. M. 5.7.19, 17 W 20/19, Abruf-Nr. 216694).
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