· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Mietwagenkosten: OLG Frankfurt ohne klare Linie
| Kaum hatte man das OLG Frankfurt a.M. endgültig dem kleinen Lager „Fraunhofer pur“ zugeschlagen (VA 16, 96), legt jetzt ein anderer Senat die Schwackeliste zugrunde. Fehlt nur noch als - fauler - Kompromiss eine Entscheidung pro „Fracke“ und die Verwirrung wäre komplett. Anders als der 4. Senat in seinem Fraunhofer-Urteil (3.3.16, 4 U 164/15, Abruf-Nr. 185850 ) und zuvor der 16. und der 17. Senat entscheidet sich der 1. Senat des OLG Frankfurt a.M. dafür, die Schwackeliste heranzuziehen. Interessant ist sein Urteil auch in Bezug auf das Verhältnis (pauschale) Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenkostenersatz. |
Sachverhalt
Nach dem Unfall ihres Geschäftsführerfahrzeugs mietete die Klägerin einen Ersatzwagen. Die Rechnung belief sich auf netto 4.573,11 EUR. Darauf zahlte der beklagte Versicherer 1.745,85 EUR (= ca. 70 EUR pro Tag). In erster Instanz hat die Klägerin zunächst die restlichen Kosten des Mietwagens verlangt. Später ist sie dazu übergegangen, pauschalen Nutzungsausfall von 175 EUR pro Tag nach Sanden/Danner zu verlangen, somit 4.375 EUR abzüglich des geleisteten Betrags. In zweiter Instanz hat sie ihren Anspruch ausdrücklich hilfsweise auf restlichen Ersatz von Mietwagenkosten gestützt.
Das OLG hat das Hauptbegehren zurückgewiesen und dem Hilfsvorbringen entsprochen. Dabei hat der Senat den g- unter Schwacke liegenden - Rechnungsbetrag als erstattungsfähig anerkannt. Eine Schätzung auf Basis der Fraunhoferliste hat er ebenso abgelehnt wie die Mittelwertlösung („Fracke“). Das Urteil lässt sich in folgenden Orientierungssätzen zusammenfassen:
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