· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Stundenverrechnungssätze: BGH klärt weitere Frage bei fiktiver Abrechnung
| Wie erwartet und von VA prognostiziert ( VA 18, 185 ), hat der BGH entschieden: Der Schädiger bzw. dessen KH-Versicherer darf bei der fiktiven Abrechnung von Reparaturkosten im Haftpflichtschadensfall auch dann auf die Preise einer konkret benannten anderen gleichwertigen und mühelos zugänglichen Werkstatt verweisen, wenn der Reparaturkostenkalkulation des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. |
Entscheidungsgründe
Für den BGH macht es also keinen Unterschied, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden ist (BGH 25.9.18, VI ZR 65/18, Abruf-Nr. 205554).
Relevanz für die Praxis
Als Erstes ist festzustellen, dass der VI. Zivilsenat des BGH die fiktive Schadensabrechnung weiterhin für zulässig hält. Die Entscheidungen des Bausenats des BGH (VII. ZS) werden ebenso wie die „Ausreißer-Urteile“ des LG Darmstadt (dazu VA 18, 204) souverän ignoriert.
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