· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Update merkantiler Minderwert
von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen
| Kürzlich hat ein Gericht einen merkantilen Minderwert von exakt 329,31 EUR ermittelt. Begründung: Der Sachverständige habe unter Hinweis auf eine „ganz aktuelle Berechnungsmethode“ dargelegt, dass bei dem Opel Zafira eine Wertminderung in centgenau dieser Höhe eingetreten sei. Noch eine Formel? Oder geht es um die neue „Marktrelevanz- und Faktorenmethode“ (MFM) von Zeisberger u.a.? Auch sonst liefert der Schadensposten merkantiler Minderwert reichlich Zündstoff. Wir bringen Sie auf den neuesten Stand. |
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Einwand des Schädigers/VR | richtig/ falsch | aktuelle Rechtsprechung |
Kein Ersatz, weil Fz. fachgerecht und vollständig repariert wurde. | falsch | Vom LG Mosbach zutreffend zurückgewiesener Einwand (30.5.12, 5 S 13/12, Abruf-Nr. 122218). Der merkantile Minderwert ist kein Ausgleich für eine minderwertige Reparatur. Kompensieren soll er einen unmittelbaren Sachschaden, der darin besteht, dass trotz fachgerechter Reparatur das Risiko einer erhöhten Schadensanfälligkeit bleibt (verborgene Beschädigungen, Reparaturmängel u.a.). Ob darin oder in der Wertdifferenz der nach § 251 Abs. 1 BGB zu ersetzende Schaden liegt, ist str. Für Letzteres BGH VA 05, 23 = NJW 05, 277; s. aber auch v. Gerlach/BGH, DAR 03, 49. |
Kein Ersatz, weil Fz. nur teilweise repariert wurde. | falsch | LG Bückeburg 29.9.11, 1 O 86/11, Abruf-Nr. 123381. |
Kein Ersatz, weil Fz. in Eigenleistung repariert wurde. | falsch | Wenn ein merkantiler Minderwert unabhängig von einer tatsächlichen Reparatur anfallen kann, kann eine Instandsetzung in Eigenleistung kein Ausschlussgrund sein. |
Kein Ersatz, weil Fz. unrepariert veräußert bzw. Ersatzfahrzeug angeschafft wurde. | falsch | Eine Reparatur ist keine Anspruchsvoraussetzung. Allerdings gibt es den merkantilen Minderwert nur im Rahmen einer zulässigen Reparaturkostenabrechnung, also nicht bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis. Pro Schädiger/VR angeblich AG Aschaffenburg 20.3.12, 123 C 2007/11 (NZV aktuell 8/2012, VI). |
Kein Ersatz, weil das Fahrzeug weiterbenutzt wird, sodass sich eine etwaige Wertminderung nicht realisiert. | falsch | War früher einmal BGH-Ansicht, aber schon durch BGH NJW 61, 2253 aufgegeben. |
Kein Ersatz, weil Reparaturkosten nur fiktiv abgerechnet werden. | falsch | LG Bückeburg 29.9.11, 1 O 86/11, Abruf-Nr. 123381. |
Kein Ersatz, weil Fahrzeug älter als fünf Jahre und/oder mehr als 100.000 km gelaufen ist. | so pauschal falsch | Beide (Pkw-)Grenzwerte sind überholt, neue noch nicht festgelegt (BGH VA 05, 23 = NJW 05, 277; KG 2.9.10, 22 U 146/09, Abruf-Nr. 112507). Ohnehin sind Alter und Laufleistung nicht die entscheidenden Kriterien. Wichtig vor allem: der Wiederbeschaffungswert, der Erhaltungszustand, Art und Umfang der Beschädigungen. Unrichtig die auf OLG Düsseldorf NJW 12, 2044 und Palandt, Rn. 16 zu § 251 BGB gestützte Annahme eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses. |
Neuere Rspr. pro Geschädigte mit älteren Fahrzeugen in VA 10, 132, 135. Nachzutragen sind: KG 2.9.10, 22 U 146/09, Abruf-Nr. 112507; LG Hannover 10.7.12, 9 O 287/11, Abruf-Nr. 123382; LG Hamburg 21.1.11, 306 O 101/09, Abruf-Nr. 123383; AG Norderstedt 4.11.11, 46 C 103/11, Abruf-Nr. 113908; AG Köln 17.12.10, 263 C 240/10, Abruf-Nr. 112668; AG Peine 18.5.11, 16 C 139/11, Abruf-Nr. 112589; AG Lübbecke 9.12.11, 3 C 410/11, Abruf-Nr. 120199; AG Coburg 15.3.12, 11 C 1548/11, Abruf-Nr. 121563. | ||
Kein Ersatz, weil Nutzfahrzeug. | falsch | OLG München 24.5.12, 1 U 549/12, Abruf-Nr. 123384, unter Hinweis auf BGH NJW 80, 281 (Lkw); s. auch Pichler, SVR 11, 167; Hufnagel, NZV 10, 235. |
Kein Ersatz, weil Motorrad. | falsch | KG 9.9.04, 22 U 230/03, Abruf-Nr. 123385 (verneint nur weil Polizeikrad). |
Kein Ersatz, weil Oldtimer. | falsch | OLG Düsseldorf VA 11, 77 (MB 300 SL). |
Kein Ersatz, weil Mietwagen bzw. Ex-Mietwagen. | falsch | Rechtsprechungsnachweise bei Pichler, SVR 11, 167; Hufnagel, NZV 10, 235. |
Kein Ersatz, weil Leasingfahrzeug. | jein | Grundsätzlich steht der merkantile Minderwert dem Leasinggeber als Fahrzeugeigentümer zu. Der Leasingnehmer kann aber ermächtigt sein, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft). |
Kein Ersatz, weil Bagatellschaden bzw. keine Offenbarungspflicht. | so pauschal falsch | Es gibt weder eine Mindestschadenshöhe noch eine Bagatellschadensgrenze (LG Saarbrücken 18.3.11, 13 S 158/10, Abruf-Nr. 123386; a.A. AG Köln 18.11.11, 269 C 149/11, Abruf-Nr. 122921 - zehn Prozent des Neupreises). Voraussetzung ist eine „erhebliche“ Beschädigung. Versuch einer Konkretisierung durch LG Bonn DAR 11, 709 = NJW-RR 12, 24. Faustregel | Kein merkantiler Minderwert, wenn nur Kotflügel oder Türen beschädigt sind (Argument: Tauschteile, keine Gefahr einer höheren Schadensanfälligkeit, verborgene Schäden und Reparaturmängel nahezu ausgeschlossen). Anders bei Beschädigung „tragender“ Teile, bei Richtarbeiten und Richtbankeinsatz; trotz „Bagatellschadens“ merkantiler Minderwert anerkannt AG Itzehoe 18.3.11, 93 C 95/10, Abruf-Nr. 123387 (BMW X 5); zum Problem Vuia, NJW 12, 3057; Eggert, VersR 04, 280. |
Kein Ersatz, weil Vorschaden. | so pauschal falsch | Offene wie reparierte Vorschäden schließen einen merkantilen Minderwert nicht grundsätzlich aus (so auch IfS-Institut, Erläuterung zu Leitsatz 8.2 „Kraftfahrzeugschäden und - bewertung“, 3. Aufl. 2012), können aber die Höhe des merkantilen Minderwerts beeinflussen (zur Vorschadenproblematik Eggert, VA 10, 42). |
Kein Ersatz, weil eine etwaige Wertminderung durch eine Wertverbesserung infolge des Einbaus von Neuteilen neutralisiert wird. | so pauschal falsch | Keine aktuelle Rechtsprechung. Das Argument dürfte meist schon daran scheitern, dass - bezogen auf das Gesamtfahrzeug - eine Wertverbesserung gar nicht vorhanden ist (näher Eggert, VA 11, 132). |
Beweisangebot des Geschädigten Zeugnis „Kfz-Händler XY“ untauglich. | falsch | Entgegen LG München 5.7.12, 19 S 8083/12, Abruf-Nr. 122960, handelt es sich nicht um ein ungeeignetes Beweismittel (BGH NJW 80, 281, aber Lkw). Zumal bei Sonderfahrzeugen wie hochpreisigen Sportwagen, Oldtimern, Krädern und Nutzfahrzeugen kann das Erfahrungswissen von Kfz-Händlern für die Schätzung (§ 287 ZPO) relevant sein, flankierend zum Beweismittel Nr. 1, dem Sachverständigen. |
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