· Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Vollständiger Ersatz der Gutachterkosten auch im Quotenfall
Auch bei eigener Mithaftung steht einem Unfallgeschädigten ein ungekürzter Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten zu, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Feststellung des Fahrzeugschadens entstanden sind (OLG Frankfurt a.M. 5.4.11, 22 U 67/09, Abruf-Nr. 112666). |
Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis
Obgleich der Kl. nach Meinung des Senats zu 50 Prozent für den Kreuzungsunfall mitverantwortlich war, wurde ihm voller Ersatz der SV-Kosten zugesprochen. Das OLG schließt sich der Ansicht des AG Siegburg (VA 10, 112) und den sie tragenden Argumenten aus der Literatur an. Auch in einem Quotenfall sei der Geschädigte darauf angewiesen, den gesamten Fahrzeugschaden schätzen zu lassen. Folglich seien die gesamten SV-Kosten erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 BGB.
Das OLG hat die Revision zugelassen (BGH Az. VI ZR 133/11). Bis zur Entscheidung des BGH können Geschädigte - je nach Gerichtsbezirk - von der derzeit ungeklärten Rechtslage profitieren. Für sie günstig sind außer dem hier vorgestellten Frankfurter Urteil: AG Siegburg VA 10, 112; AG Wolfach 12.11.10, 1 C 122/10, Abruf-Nr. 113055; vor allem OLG Rostock 18.3.11, 5 U 144/10, Abruf-Nr. 111267. Ungünstig, da Quotierung auch der SV-Kosten wie bisher allgemein üblich: OLG Düsseldorf VA 11, 76; ebenso zahlreiche AG, z.B. AG Bad Segeberg 28.4.11, 17 C 388/09, Abruf-Nr. 113056; AG Landshut SP 10, 404.
Weiterführender Hinweis
- Für eine differenzierende Lösung Wortmann, Der Sachverständige, 11, 265 (bei 50-prozentiger Haftung nicht 50 Prozent der SV-Kosten, sondern Ersatz der - höheren - SV-Kosten nach einem Gegenstandswert von 50 Prozent des Fahrzeugschadens).