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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Wichtiges Urteil zu den Sachverständigenkosten

    • 1. Derzeit zu beobachtende Auswüchse bei der Abrechnungspraxis von Sachverständigenleistungen sind kein Grund, bei der Erforderlichkeitsprüfung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von den anerkannten Grundsätzen zum Nachteil des Geschädigten abzuweichen.
    • 2. Auch wenn keine generelle Markterkundigungspflicht besteht, so ist der Geschädigte doch nicht von jeglicher Plausibilitätskontrolle - auch der Nebenkosten - befreit.
    • (LG Saarbrücken 22.6.12, 13 S 37/12, Abruf-Nr. 122821)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Unfall ließ der Kl. den Schaden von einem Kfz-Sachverständigenbüro schätzen. Für das Gutachten wurden ihm 655,10 EUR incl. MwSt. in Rechnung gestellt, davon netto 291 EUR für „Ingenieurtätigkeit“ und insgesamt netto 259,50 EUR an Nebenkosten. Der bekl. Versicherer holte ein eigenes Gutachten ein. Darin wurden die Reparaturkosten lediglich mit 642,46 EUR brutto veranschlagt (Gutachten Kl.: 1.606,73 EUR). In Kenntnis des Versicherungsgutachtens erteilte der Kl. einer Vertragswerkstatt den Reparaturauftrag. Die Rechnung belief sich auf 1.545,27 EUR brutto. Als die Bekl. diesen Betrag nur teilweise regulierte, beauftragte der Kl. sein Sachverständigenbüro mit einer Überprüfung der Einwände. Hierfür wurden ihm 382,23 EUR berechnet.

     

    Gegenstand der Klage sind u.a. restliche Reparaturkosten und die gesamten Sachverständigenkosten (655,10 EUR + 382,23 EUR). Die Bekl. meinen, der Kl. habe nach Erhalt des Gegengutachtens mit den deutlich niedriger geschätzten Reparaturkosten nicht mehr auf die Richtigkeit des von ihm eingeholten Gutachtens vertrauen und deshalb den Reparaturauftrag auf dieser Basis nicht erteilen dürfen. Da das Schadengutachten falsch und die ergänzende Stellungnahme überflüssig gewesen sei, bestehe keinerlei Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten.