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  • · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Wie hoch ist der Gegenstandswert in Totalschadensfällen?

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    | In welcher Höhe vorgerichtliche Anwaltskosten bei einem Totalschaden im Haftpflichtfall zu erstatten sind, ist ein steter Streitfall mit dem Haftpflichtversicherer. Gegenstandswert mit oder ohne Restwert, also Wiederbeschaffungswert (WBW) oder Wiederbeschaffungsaufwand (WBA), ist die gängige Fragestellung. Der Beitrag stellt die - uneinheitliche - Rechtsprechung aus jüngster Zeit in einem chronologisch sortierten Überblick zusammen. |

     

    Manche fragen auch: Beauftragungs- oder Erledigungs- bzw. Regulierungswert? M. E. lautet die richtige Antwort: nicht schwarz/weiß, sondern Einzelfallfrage. Ausgangspunkt sind BGH NJW 05, 1112 und NJW 08, 1888 (beide nicht direkt einschlägig, aber richtschnurtauglich). Dort heißt es wörtlich: „Dem Erstattungsanspruch des Geschädigten hinsichtlich der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadenersatzforderung entspricht.“ Diese BGH-Rechtsprechung sollte um folgenden Zusatz ergänzt werden „… berechtigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts ...“. Nachfolgende Schadenssteuerungen des VR müssen auch im Fall ihres Erfolgs außer Betracht bleiben, z. B. die rechtzeitige Vorlage eines Restwertangebots auf dem Silbertablett oder ein berechtigter Verweis auf eine Billigwerkstatt (überzeugend Mardner, NJW 16, 1546; differenzierend auch N. Schneider, DAR 15, 177, aber mit Fehlvorstellung vom Ausmaß des Schadens; zum Problem auch Poppe, NJW 15, 3355 m. w. N.).

     

    • Rechtsprechungsübersicht: Gegenstandswert in Totalschadensfällen
    Sachverhalt
    Entscheidung
    Gericht

    Der RA des Kl. hat von Anfang an nur den WBA geltend gemacht. Ob sein Auftrag ursprünglich weiter ging, wird nicht gesagt, weil es dem LG darauf nicht ankam.

    Maßgeblich ist der Wert dessen, was tatsächlich als Schaden geltend gemacht wird, hier also der WBA. Unabhängig davon kommt es auf den WBA an, wenn nur dieser ersatzfähig ist.

     LG Münster

     6.12.16, 6 S 57/16

    Abruf-Nr. 191081

    Nach Totalschaden normaler Regulierungsauftrag, Verkauf an Restwertbörse.

    Maßgeblich ist der WBW (Anschluss an AG München 10.6.16, 331 C 11810/15, Abruf-Nr. 191082).

    AG Neubrandenburg

    (Zweigstelle Demmin)

    22.11.16, 106 C 217/16, Abruf-Nr. 191083

    Normaler Auftrag nach Totalschaden.

    Abzustellen ist auf den WBW. Bei Wahl der Restwertanrechnung keine Schlechterstellung im Vergleich mit der Alternative Wrackherausgabe. Anm.: Wrackandienung Zug um Zug funktioniert nur bei voller Haftung, nicht im Quotenfall. Der Vergleich hinkt auch deshalb, weil es auf den gewählten Weg ankommt.

    AG Siegburg

    12.9.16, 122 C 114/16

    Abruf-Nr. 191084

    Beauftragung des RA vor Ablauf der Sechsmonatsfrist.

    Maßgeblich ist der WBA, denn die (höheren) fiktiven Reparaturkosten konnten noch nicht geltend gemacht werden. Anschluss an BGH NJW 05, 1112.

    OLG München

    7.10.16, 10 U 1537/16, Abruf-Nr. 189812

    Keine Besonderheiten bei der Beauftragung des RA.

    Entscheidend ist der tatsächliche Schaden. Dazu gehört nicht der Restwert, im Gegenteil, also nur WBA.

    AG Recklinghausen

     19.7.16, 51 C 86/16,

    Abruf-Nr. 191085

    Keine Besonderheiten bei der Beauftragung und Abwicklung.

    Maßgeblich ist der ungekürzte WBW. Argumente: WBW spiegelt die Schadenshöhe im Unfallzeitpunkt wider und ist Gegenstand der Anwaltstätigkeit.

    AG Königs Wusterhausen 5.7.16, 4 C 277/16,

    Abruf-Nr. 191086

    Streit über die Höhe des WBW wegen eines Vorschadens, Restwertanrechnung unstrittig.

    Der Restwert ist nicht zu berücksichtigen, weil er auch bei der Regulierungsalternative Wrackherausgabe unberücksichtigt bliebe.

    AG München

    10.6.16, 331 C 11810/15, Abruf-Nr. 191082

    Keine Auftragsbesonderheiten, Geschädigter hat Restwert realisiert, VR hat Erlös berücksichtigt.

    Entscheidend ist der ungekürzte WBW. Argument: Geschädigter kann wählen zwischen Wrackherausgabe Zug um Zug und Restwertanrechnung.

    AG Eschwege

    9.6.16, 2 C 143/16 (40),

    = DAR 16, 612

    Keine Besonderheiten bei der Beauftragung und Rechtsverfolgung.

    Der Restwert ist abzuziehen, maßgeblich ist also der WBA.

    AG Merseburg

    23.5.16, 10 C 26/16,

    Abruf-Nr. 191087

    Keine Besonderheiten.

    Maßgeblich ist der WBA, aber kein (!) Abzug des Restwerterlöses.

    Anm.: Das Urteil ist widersprüchlich.

    AG Waldbröl

    4.5.16, 15 C 42/16,

    Abruf-Nr. 191088

    Keine Besonderheiten.

    Maßgeblich ist der WBW ohne Abzug des Restwerts: Argument: Er spiegelt den Schaden wider und ist auch im Interesse des Geschädigten zugrunde zu legen. Anm.: Beides ist nicht überzeugend.

    AG Norderstedt

    15.9.15, 47 C 118/15,

    Abruf-Nr. 145694,

    VA 15, 202 mit Praxishinweisen und BGH-Rspr.

    Keine Besonderheiten.

    Maßgebend ist der WBW ohne Restwertabzug, weil er den Schaden ausmacht.

    LG Aachen

    18.12.14, 10 O 308/14,

    = AnwBl. 15, 720

    Keine Besonderheiten.

    Es ist auf den ungekürzten WBW abzustellen, weil er den Schaden im Unfallzeitpunkt verkörpert.

    AG Berlin-Mitte

    31.7.14, 7 C 3064/14,

    Abruf-Nr. 191089

    Keine Besonderheiten.

    Maßgebend ist der WBA, er macht die berechtigte Forderung aus, auf die nach BGH NJW 05, 1112 und NJW 08, 1888 abzustellen ist.

    AG Dinslaken

    16.6.14, 32 C 117/14,

    Abruf-Nr. 191090

    Totalschaden an Leasingfahrzeug.

    Maßgebend ist der WBA. Argument: Der Gegenstandswert entspricht der berechtigten Forderung.

    OLG Düsseldorf

    6.5.14, I-1 U 34/13,

    Abruf-Nr. 143227