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  • 28.07.2014 · IWW-Abrufnummer 171898

    Landesarbeitsgericht München: Beschluss vom 07.01.2014 – 4 TaBVGa 10/13

    Zweit- wie erstinstanzlich abgelehnte Zulassung eines vom Betriebswahlvorstand für die Wahl der Delegierten der Arbeitnehmervertreter zur Aufsichtsratswahl zurückgewiesenen Wahlvorschlags wegen der auch bis zum Ablauf der zwangsläufig gesetzten Nachfrist nicht vollständig erfolgten Nachbesserung dieses Wahlvorschlags durch Nachreichung schriftlicher Zustimmungs-/Versicherungserklärungen aller dort aufgeführten Wahlbewerber nach § 60 Abs. 2 S. 2 der 3. WO MitbestG (Orientierungssatz der Red.)


    Tenor: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 - Herrn A., Frau C. und Herrn E. - gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20. Dezember 2013 - 38 BVGa 44/13 - wird zurückgewiesen. Gründe: A. Die Beteiligten streiten im Wege des Eilantrags um die Zulassung einer Liste zur Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter für die Wahl des Aufsichtsrats der Firma I.. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 dieses Verfahrens sind Arbeitnehmer im Betrieb - "Werk/Zentrale" - A-Stadt der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 5 dieses Verfahrens. Nach erfolgter "Bekanntmachung über die Bestellung der Wahlvorstände und die Auslegung der Wählerliste" für die Durchführung der Aufsichtsratswahl durch den Betriebswahlvorstand vom 11.10.2013 (Anl. ASt 1, Bl. 48/Bl. 49 d. A.) machte dieser - der Beteiligte zu 4 dieses Verfahrens - mit Wahlausschreiben vom 18.11.2013 (Beginn des Aushangs, Anl. ASt 2, Bl. 50 d. A.) bekannt, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat bei der Arbeitgeberin durch Delegierte und nach der Wahlordnung in diesem Betrieb damit 65 Delegierte zu wählen und Wahlvorschläge hierfür von mindestens 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern, jeweils ohne leitende Angestellte, zu unterzeichnen seien. Als Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen war dort der 02.12.2013 bestimmt. An diesem Tag um 23:50 Uhr reichte der Antragsteller und Beteiligte zu 1 des vorliegenden Verfahrens einen Wahlvorschlag mit dem Kennwort: "Echte Arbeitnehmervertreter" mit seiner Person als Vorschlagsvertreter und u.a. den Antragstellern und Beteiligten zu 2 und zu 3 dieses Verfahrens als Wahlbewerber - insgesamt 66 Wahlbewerbern - (Anl ASt 4, Bl. 53 - Bl. 55 d. A.), zusammen mit einer Liste mit 75 Stützunterschriften (Bl. 57 - Bl. 59 d. A.), ein. Nachdem diesem Wahlvorschlag die nach der maßgeblichen Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (im Folgenden: 3. WOMitbestG) erforderlichen schriftlichen Zustimmungs- und Versicherungserklärungen gemäß § 60 Abs. 2 S. 2 der 3. WOMitbestG lediglich von 62 der 66 Wahlbewerber beigefügt waren, setzte der Betriebswahlvorstand und Beteiligte zu 4 dem Antragsteller zu 1 mit Schreiben vom 04.12.2013 (Anl. ASt 5, Bl.60/Bl. 61 d. A.) eine, von den Regelungen der 3. WOMitbestG geforderte, Nachfrist bis 09.12.2013 zur Nachreichung der fehlenden Erklärungen, verbunden mit der Frage, bis zu diesem Termin auch dazu Stellung zu nehmen, in welchem zeitlichen Ablauf der Wahlvorschlag als Bewerberliste einerseits und die Stützunterschriften andererseits zustande gekommen und in welcher Abfolge bzw. zu welchen Zeitpunkten dies jeweils geschehen sei. Innerhalb der gesetzten Nachfrist verweigerte der auf dem vom Antragsteller und Beteiligten zu 1 eingereichten Wahlvorschlag unter der laufenden Nummer 15 aufgeführte Wahlbewerber K. die Nachleistung seiner Unterschrift unter eine Zustimmungs- und Versicherungserklärung, was der Antragsteller zu 1 dem Betriebswahlvorstand bereits mit E-Mail vom 04.12.2013 (Anl. ASt 6, Bl. 62 d. A.), mit der Bitte um Rat hierzu, mitteilte. Nachdem der Beteiligte zu 1 dieses Verfahrens dem Betriebswahlvorstand und Beteiligten zu 4 bis zum Ablauf der gesetzten Nachfrist (09.12.2013) die ursprünglich fehlenden Zustimmungs-/Verpflichtungserklärungen von drei der vier fraglichen Wahlbewerber- nicht jedoch diejenigen auch des Wahlbewerbers Nr. 15 (K.) - nachgereicht hatte, teilte der Betriebswahlvorstand dem Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 11.12.2013 (Anl. ASt. 7, Bl. 63/Bl. 64 d. A.) mit, dass der Wahlvorstand nach Beratung diesen Wahlvorschlag einstimmig deshalb für ungültig erklärt habe, weil zum einen auch nach Ablauf der gesetzten Nachfrist eine unterschriebene Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung eben des Kandidaten K. (Nr. 15) fehle, zum anderen dieser Wahlvorschlag nach Unterzeichnung durch die ersten Unterstützer inhaltlich verändert worden sei, nachdem der Beteiligte zu 1 auf Nachfrage eingeräumt habe, dass jeder Bewerber unmittelbar nach seiner Eintragung und Unterschrift als Bewerber gleich auch als Unterstützer unterschrieben habe, ohne dass zu diesem Zeitpunkt seiner Unterschrift bereits die endgültige Bewerberliste festgestanden habe. Gegen diese Zurückweisung dieses Wahlvorschlags richtet sich der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 als Wahlbewerber gegen den Betriebswahlvorstand und Beteiligten zu 4 mit Anträgen auf Zulassung der vorgelegten Vorschlagsliste: "Echte Arbeitnehmervertreter"- unter Streichung des dort aufgeführten Bewerbers K. (Nr. 15) -, zuletzt verbunden mit dem Antrag, auch diese Vorschlagsliste zur Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 5 in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten vom 18.11.2013 im Betrieb bekannt zu machen und einen Termin für die Stimmenabgabe und Stimmenauszählung der Wahl der Delegierten im Januar 2014 zu bestimmen. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 begründen dies im wesentlichen damit, dass hier ein nach den Vorschriften der 3. WOMitbestG normierter Fall eines heilbaren Mangels vorliege, da dieser in diesem Fall, in rechtlich zulässiger Weise, durch Streichung des zurückgetretenen Kandidaten K. behoben werden könne - im Übrigen, wie sich aus den erstinstanzlich nachgereichten zahlreichen "Eidesstattlichen Versicherungen" der Mehrzahl der Unterstützer dieser Liste ergebe, - nachdem der Beteiligte zu 1 allerdings zunächst die Eintragungen für die Kandidatur und deren Stützunterschriften parallel vornehmen habe lassen - dieser nachträglich allen Bewerbern/Unterstützern die komplette Kandidatenliste gezeigt und diese dabei gefragt habe, ob sie auch angesichts der hinzugekommenen Kandidaten ihre Stützunterschrift aufrecht erhalten würden, was die so befragten Personen ausnahmslos bejaht hätten. Demgegenüber stellt der Betriebswahlvorstand und Beteiligte zu 4 dieses Verfahrens darauf ab, dass der vom Beteiligten zu 1 eingereichte Wahlvorschlag: "Echte Arbeitnehmervertreter" nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 3. WOMitbestG unheilbar ungültig sei, da der bei Einreichung dieser Liste bestehende Mangel des Fehlens schriftlicher Zustimmungs-/Versicherungserklärungen im Sinne des § 60 Abs. 2 3. WOMitbestG auch innerhalb der vom Betriebswahlvorstand gesetzten Nachfrist nicht vollständig behoben worden sei, was nicht in rechtswirksamer Weise durch Streichung des entsprechenden Wahlbewerbers, dessen schriftliche Zustimmung/Versicherung gefehlt habe, behoben werden könne - im Übrigen die Unterstützer dieser Liste vor endgültiger Aufstellung der Kandidatenliste unterschrieben hätten und die von den Antragstellern nunmehr behauptete nachträgliche Zustimmung der Unterstützer zur ihnen angeblich später vorgelegten vollständigen Liste der Wahlbewerber jedenfalls nicht ausreichend glaubhaft gemacht wäre. Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.12.2013, der den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 am 20.12.2013 zugestellt wurde, die dortigen Anträge mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese zwar zulässig, jedoch nicht begründet seien, da die eingereichte Vorschlagsliste: "Echte Arbeitnehmervertreter" unheilbar ungültig sei, weil die maßgeblichen Vorschriften der 3. WOMitbestG dies für den Fall, dass ein solcher Mangel trotz Beanstandung nicht fristgemäß beseitigt werde, vorsähen. Sinn und Zweck dieser Bestimmungen sei es, in möglichst großem Umfang durch formale Bestimmungen die eindeutige Feststellbarkeit der Zulässigkeit eines Wahlvorschlages sicherzustellen. Andernfalls wären ein Missbrauch und/oder eine Fehlvorstellung der anderen Bewerber und Unterstützer über die Zusammensetzung der Liste nicht ausgeschlossen. Daher seien nicht nur die Formalia der Wahlordnung einzuhalten, sondern es dürften ohne Einverständnis der Unterzeichner nicht einzelne oder mehrere Kandidaten nachträglich gestrichen werden, was andernfalls eine unzulässige inhaltliche Änderung des Wahlvorschlages darstelle, da dieser dadurch unrichtig werde und seine Gültigkeit verliere. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.12.2013, am 23.12.2013 beim Landesarbeitsgericht München eingegangen, zu deren Begründung diese gleichzeitig ausgeführt haben, dass es sich hier um einen nach den einschlägigen Vorschriften der 3. WOMitbestG normierten Fall eines heilbaren Mangels handle, da dort in keiner Weise vorgeschrieben sei, wie dieser Mangel zu beheben sei, insbesondere nicht, dass dies allein durch das, vorliegend unmögliche, Nachreichen der Zustimmungserklärung des entsprechenden Kandidaten erfolgen könne. Der Wortlaut des § 60 Abs. 2 3. WOMitbestG schließe das Streichen des hier zurückgetretenen Kandidaten (Nr. 15) nicht aus, dieser Mangel würde ebenso durch dessen Streichen seitens des Betriebswahlvorstandes behoben werden können. Dieser Bewerber (Nr. 15) hätte auch seine Zustimmung zur Kandidatur widerrufen können, wenn er diese schriftlich abgegeben gehabt hätte. Bereits die Regelungen in § 27 Abs. 8 und § 60 Abs. 5 der 3. WOMitbestG, wie in § 6 Abs. 5 WO 2001 zum BetrVG, sähen ausdrücklich vor, dass ein Wahlvorstand auch noch nach dem Einreichen der Vorschlagslisten selbst Streichungen vornehmen könne, wenn sich ein Kandidat auf mehreren Wahlvorschlägen eingetragen habe und er sich innerhalb der vom (Betriebs-)Wahlvorstand gesetzten Nachfrist hierzu - ggf. nicht - erkläre. Durch die Streichung eines nicht mehr wählbaren Bewerbers werde der Wahlvorschlag lediglich den zwingenden rechtlichen Gegebenheiten im Sinne der Unterstützer angepasst; der Wahlvorstand handle in einem solchen Fall nicht gegen den Willen der Arbeitnehmer, die die Stützunterschriften geleistet hätten. Ein Grund, weshalb eine Nichtwählbarkeit eines Kandidaten bereits beim Einreichen des Wahlvorschlages zu einem unheilbaren Mangel führen solle, nach Einreichung der Wahl jedoch nicht mehr, sei nicht ersichtlich. Deshalb hätte das Arbeitsgericht erkennen müssen, dass die Wahlvorschlagsliste: "Echte Arbeitnehmervertreter" durch Streichen des Bewerbers Nr. 15 geheilt werden könne und dies der Betriebswahlvorstand vornehmen müsse, weil dem Antragsteller/Beteiligten zu 1 diese Liste ab 02.12.2013 selbst nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Auch sei sämtlichen Unterstützern, die ihre Stützunterschriften geleistet hätten, nunmehr nachweislich die komplette Bewerberliste mit 66 Kandidaten bekannt gewesen, weshalb sich aus dem anfänglich parallelen Sammeln von Kandidateneintragungen und Stützunterschriften durch den Beteiligten/Antragsteller zu 1 auch aus diesem Grund keine Ungültigkeit des Wahlvorschlages ergeben könne. Damit bestehe auch ein Verfügungsgrund, zumal eine sofortige Berichtigung eines Wahlfehlers und damit eine Beseitigung des Anfechtungsgrundes der späteren Anfechtung vorzuziehen seien. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 beantragen: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 20.12.2013, Geschäftszeichen: 38 BVGa 44/13, wird abgeändert. 2. Die Vorschlagsliste "Echte Arbeitnehmervertreter", eingereicht am 02.12.2013 um 23:50 Uhr von dem Vorschlagsvertreter Herrn A., wird unter Streichung des Bewerbers K. unter Ziffer 15. Der Bewerberliste zur Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5. zugelassen. 3. Hilfsweise zu Ziffer 1: Der Beteiligte zu 4. wird verpflichtet, die Vorschlagsliste "Echte Arbeitnehmervertreter", eingereicht am 02.12.2013 um 23:50 Uhr von dem Vorschlagsvertreter Herrn A., unter Streichung des Bewerbers K. unter Ziffer 15. Der Bewerberliste zur Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5. zuzulassen. 4. Der Beteiligte zu 4. wird verpflichtet, auch die Vorschlagsliste "Echte Arbeitnehmervertreter", eingereicht am 02.12.2013 um 23:50 Uhr von dem Vorschlagsvertreter Herrn A., unter Streichung des Bewerbers K. unter Ziffer 15. Der Bewerberliste als gültigen Wahlvorschlag zur Wahl der Delegierten für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Beteiligten zu 5. in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben für die Wahl der Delegierten vom 18.11.2013 im Betrieb bekannt zu machen und einen Termin im Januar 2014 für die Stimmabgabe und Stimmauszählung der Wahl der Delegierten zu bestimmen. Der Betriebswahlvorstand und Beteiligte zu 4 trägt zur Begründung seines Antrages auf Zurückweisung der Beschwerde vor, dass es bereits am Vorliegen eines Verfügungsanspruchs fehle, da die gestellten Anträge voraussetzen würden, dass ein Verfahrensfehler vorliege, wie hier nicht der Fall. Der Wahlvorstand habe die maßgeblichen Bestimmungen der 3. WOMitbestG korrekt eingehalten. Die dortigen Regelungen schlössen gerade in einem solchen Fall wie hier ein nachträgliches Streichen eines Wahlbewerbers aus. Hier seien die Stützunterschriften gesammelt worden, ohne dass jemals eine wirksame schriftliche Zustimmungserklärung des Kandidaten Nr. 15 vorgelegen habe, weshalb die volle Einflussmöglichkeit noch beim Ersteller der Liste bzw. den Unterstützern gelegen habe und es diesen bzw. den Antragstellern dieses Verfahrens innerhalb der Einreichungsfrist ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Bewerberliste anzufertigen und unterschreiben zu lassen, in der nur Bewerber enthalten gewesen seien, die ihre Zustimmung schriftlich erklärt gehabt hätten. Für die Ordnungsgemäßheit einer Vorschlagsliste komme es, wie von den Antragstellern selbst ausgeführt, auf den Zeitpunkt deren Einreichung an - zu diesem Zeitpunkt müssten alle schriftlichen Zustimmungserklärungen vorliegen, was durch die gesetzte Nachfrist nur hinausgeschoben werde. Dagegen setze die Rücknahme einer geleisteten Unterschrift eben voraus, dass erst einmal eine ordnungsgemäße schriftliche Zustimmungserklärung vorgelegen hätte. Der Wahlvorschlag sei grundsätzlich ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller, die ihn unterzeichnet hätten, weshalb alle Wahlunterschriften den gesamten Wahlvorschlag decken müssten. Würde der Wahlvorstand im vorliegenden Fall den Kandidaten Nr. 15 einfach streichen, wäre damit nicht lediglich ein klarer Verstoss gegen § 62 Abs. 2 der 3. WOMitbestG gegeben, sondern zugleich vollkommen unklar, ob sämtliche Unterstützer den geänderten Wahlvorschlag überhaupt unterzeichnet haben würden. Auch bestehe kein Verfügungsgrund, da durch den Eingriff in das Wahlverfahren keine Verbesserung der Situation im Sinne einer Vermeidung einer Wahlanfechtung herbeigeführt würde. Weiter weist der Betriebswahlvorstand und Beteiligte zu 4, unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen hierzu, darauf hin, dass dieser Wahlvorschlag auch wegen der Art und Weise des Sammelns von Unterstützungsunterschriften nicht gültig sei, weil die ersten Unterzeichner zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung dieser Liste überhaupt nicht gewusst hätten, was sie unterschreiben würden. Die Behauptung der Antragsteller, es sei im Nachhinein jeder von ihnen noch einmal gefragt worden, bleibe bestritten, zumal die chronologischen Angaben auf den vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen nicht nachvollziehbar seien. Wegen des Vorbringens der Beteiligten zu 1 bis 4 im zweiten Rechtszug im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 22.12.2013 und vom 02.01.2014 sowie auf ihre ergänzenden Einlassungen im Termin zur mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren gemäß der entsprechenden Feststellungen in der Sitzungsniederschrift vom 07.01.2014 (Bl. 285 f d. A.) Bezug genommen. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 5 des vorliegenden Verfahrens hat sich weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren zur Sache eingelassen. B. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 - 3 ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 87 Abs. 1 und Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, 516, 518 ZPO) und damit zulässig. II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 ist unbegründet. 1. a) Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit der Anträge bejaht. Die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 sind als Wahlbewerber für die Wahl der (Delegierten der) Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bei der Arbeitgeberin und Beteiligten zu 5 antragsbefugt (§§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 - Abs. 3, 12 Abs. 1 MitbestG; § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 MitbestG entsprechend; vgl. auch BAG, B. v. 15.12.1972, 1 ABR 8/72, AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972 - II. A. 3. der Gründe -). Notwendige weitere Beteiligte des vorliegenden Verfahrens sind der Betriebswahlvorstand und die Arbeitgeberin (§ 83 Abs. 3 ArbGG). b) Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend darauf abgestellt, dass zur Vermeidung späterer Wahlanfechtungen im Rahmen der Aufsichtsratswahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz Maßnahmen, Unterlassungen oder Störungen im Wahlverfahren mittels eines vorgezogenen gerichtlichen Kontrollverfahrens - notwendig in der Regel eines Eilverfahrens - überprüft werden können (II. 1. des erstinstanzlichen Beschlusses). 2. Der Antrag ist unbegründet, da es am Vorliegen eines Verfügungsanspruches fehlt. a) Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Wahlvorschlag "Echte Arbeitnehmervertreter" mit dem Antragsteller und Beteiligten zu 1 dieses Verfahrens als Vorschlagsvertreter (§ 60 Abs. 3 der 3. WOMitbestG) als unheilbar ungültig anzusehen ist, weil auch bis zum Ablauf der vom Wahlvorstand gemäß § 62 Abs. 2 der 3. WOMitbestG gesetzten Nachfrist (09.12.2013) nicht die erforderliche schriftliche Zustimmung und Versicherung aller bei dessen Einreichung am 02.12.2013 dort aufgeführten 66 Wahlbewerber (aller vier fehlenden schriftlichen Zustimmungserklärungen/Versicherungen) im Sinne des § 60 Abs. 2 S. 2 der 3. WOMitbestG vorlag - nachdem der Wahlbewerber K. (Nr. 15 der Vorschlagsliste) deren nachträgliche Abgabe/Unterzeichnung abgelehnt hatte. Dies kann nicht durch nachträgliche Streichung dieses Wahlbewerbers auf dieser Vorschlagsliste, durch den Wahlvorstand, wie dies die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 mit ihrem Hilfsantrag zum Antrag zu, nunmehr, Ziffer 2 und dem nunmehrigen Antrag zu 4 wesentlich geltend machen, beseitigt werden. Das Arbeitsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Zulassung einer nachträglichen Streichung eines/von Wahlbewerbers(n) auf einer eingereichten Vorschlagsliste, durch den Wahlvorstand, nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist (§ 60 Abs. 1 Satz 3 der 3. WOMitbestG) bzw. der in diesem Fall notwendigen Nachfrist (§ 62 Abs. 2 der 3. WOMitbestG) Möglichkeiten einer Manipulation bzw. eines Missbrauchs eröffnen würde, da dann etwa ein in der Betriebsöffentlichkeit "zugkräftiger" Wahlbewerber zunächst plakativ auf einen Wahlvorschlag gesetzt und nachträglich gegebenenfalls risikofrei dort wieder entfernt werden könnte. Solches würde - ungeachtet der Tatsache, dass im vorliegenden Fall dann allerdings immer noch die erforderliche Mindestzahl von 65 Wahlbewerbern/Kandidaten für die ausgeschriebene Delegiertenwahl gegeben wäre - zu einer nachträglichen Änderung des Wahlvorschlags und damit dessen Unwirksamkeit führen (vgl. auch BAG, B. v. 18.07.2012, 7 ABR 21/11, AP Nr. 62 zu § 19 BetrVG 1972 - Rz. 40 der Gründe -; BAG, B. v. 15.12.1972, aaO. - B. 1. d. Gr. -; Richardi/Thüsing, BetrVG, 13. Auflage 2012, § 14 Rz. 62). Die Möglichkeit der Streichung eines Wahlbewerbers auf einem Wahlvorschlag durch den Wahlvorstand gemäß § 60 Abs. 5 der 3. WOMitbestG - wie in § 27 Abs. 8 der 3. WOMitbestG und in § 6 Abs. 5 der WOBetrVG -, auf die sich die Antragsteller/Beteiligten zu 1 bis 3 beziehen, betrifft den dort normierten Sonderfall, dass dieser Bewerber (diese Bewerberin), mit seiner/ihrer zunächst erfolgten schriftlichen Zustimmung, auf mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt war. In diesem Fall hat der Wahlvorstand diesen Bewerber nach den angezogenen Regelungen aufzufordern, innerhalb einer Nachfrist von - ebenfalls, wie in § 62 Abs. 2 der 3. WOMitbestG - drei Arbeitstagen sich über die Aufrechterhaltung einer Bewerbung zu erklären - anderenfalls ist dieser Bewerber vom Wahlvorstand (nicht nur auf den von ihm angegebenen nicht mehr "beworbenen" Wahlvorschlägen, sondern) auf allen diese Bewerbung enthaltenden Wahlvorschlägen zu streichen. Dies betrifft jedoch eben den Sonderfall einer solchen, bereits schriftlich erfolgt gewesenen, Doppel-/Mehrfachbewerbung und dessen zwangsläufig zu beseitigende Konsequenzen - eine solche förmlich geregelte Streichoption lässt sich nicht verallgemeinern oder analogisieren und auf andere Fälle wie den vorliegenden mit zumal einer noch gar nicht schriftlich und damit rechtswirksam erfolgten Zustimmung und Versicherung eines aufgeführten Wahlbewerbers übertragen. Damit scheidet in solchen Fällen wie dem vorliegenden eine erst durch den Wahlvorstand vorzunehmende Streichung des Namens eines Wahlbewerbers auf einem ohne seine notwendige schriftliche Zustellung und Versicherung gemäß § 60 Abs. 2 der 3. WOMitbestG, damit mangelhaft, eingereichten und nicht fristgerecht nachgebesserten Wahlvorschlag aus - weshalb dieser Wahlvorschlag als ungültig anzusehen ist und dies den Begehren der Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 im Sinne ihrer (Haupt- und Hilfs-)Anträge als Verfügungsanspruch entgegensteht. b) Daneben und ungeachtet dessen müssen nach Ansicht der Beschwerdekammer im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch erhebliche Zweifel hinsichtlich der "Nachbesserung" dieses Wahlvorschlages durch - wie zum Teil nach Ablauf der Einreichungsfrist(en) glaubhaft gemacht - nachträgliche Bestätigung der vollständigen Bewerberliste durch die Unterstützer dieser Liste: "Echte Arbeitnehmervertreter" bestehen. aa) Unbestritten haben zahlreiche - offensichtlich die große Mehrzahl der - Unterstützer der Liste "Echte Arbeitnehmervertreter" ihre Stützunterschriften geleistet, ohne dass diese zu diesem Zeitpunkt, objektiv überhaupt und zumal diesen, in vollständiger Form vorlag - von ihnen damit zur Kenntnis genommen und bewusst als (vollständig erstellte) solche unterstützt werden konnte -. Undementiert geschah dies offensichtlich in erheblichem Umfang in der Weise, dass zahlreiche wahlberechtigte Arbeitnehmer ihre Stützunterschriften leisteten und gleichzeitig als Wahlbewerber für die ausgeschriebene Delegiertenwahl, damit sukzessive, aufgeführt wurden/sich aufführen ließen - was bedeutet, dass sich dieser Wahlvorschlag erst Schritt für Schritt und parallel zur Unterstützerliste entwickelte. bb) Ein Wahlvorschlag, die Auflistung aller dort kandidierender Wahlbewerber - hier für die vorgesehene/ausgeschriebene Delegiertenwahl -, ist kein Vorschlag nur des Listenvertreters oder des Einreichers dieser Vorschlagsliste, sondern ein Vorschlag aller, die ihn unterzeichnet/unterstützt haben (vgl. etwa BAG, B. v. 15.12.1972, aaO.). Er kann deshalb durch die Unterstützer - durch die ihn unterstützend unterzeichnenden wahlberechtigten Arbeitnehmer (§ 60 Abs. 1 S. 2 der 3. WOMitbestG) - nur in endgültiger, vollständiger, Form wirksam unterzeichnet werden (vgl. BAG, B. v. 18.07.2012, 7 ABR 21/11, aaO. - Rz. 40 der Gründe -), was eben auch eine nachträgliche Änderung dieses Wahlvorschlages nach Anbringung von Stützunterschriften, durch Streichung oder auch Hinzufügung von Kandidaten, ausschließt (BAG, aaO.). Alle Unterstützerunterschriften müssen den gesamten Wahlvorschlag decken (vgl. nur BAG, B. v. 25.05.2005, 7 ABR 39/04, NZA 2006, S. 116 f - Rz. 13, m. w. N. -). Dies setzt, was keiner weitergehenden Begründung bedarf, voraus, dass der Wahlvorschlag durch die Unterstützer nur in vollständiger, endgültig vorliegender Form wirksam unterzeichnet werden kann. cc) Im Rahmen wiederum im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung hat die Beschwerdekammer jedoch erhebliche Zweifel, ob - dies überhaupt in Form nachträglicher Genehmigung der, einer ausreichenden Anzahl der, Unterstützer erfolgen kann, - und solches hier in ausreichender Form glaubhaft gemacht wäre. (1) Zwar kann im individualrechtlichen Sinn die für die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts erforderliche Zustimmung eines Dritten sowohl in Form dessen vorheriger Zustimmung (= Einwilligung: § 183 BGB) als auch in Form dessen nachträglicher Zustimmung (= Genehmigung: § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen. Letzteres kann jedoch nicht gelten bei der zwangsläufig kollektiven Situation der Erstellung eines Wahlvorschlages, gemeinsam durch alle Unterstützer. Hier muss zum Zeitpunkt der jeweiligen Unterzeichnung durch die ihn unterstützenden wahlberechtigten Arbeitnehmer der Wahlvorschlag als solcher - damit vollständig - vorliegen - hier kann naheliegend nur eine Unterstützung in Form der Bejahung - "Einwilligung" - des endgültig erstellten Wahlvorschlages denkbar sein, nicht eine nachträgliche Genehmigung nach lediglich späterer Vervollständigung der Kandidatenliste, bis zu deren Vornahme diese dann notwendig "schwebend unwirksam" wäre. Dem stünde auch die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit einer Unterstützungserklärung entgegen; diese wäre, als zunächst, bis zu einer etwaigen späteren Genehmigung eines allererst danach vervollständigten und damit erst gültigen Wahlvorschlages, eben im rechtsgeschäftlichen Sinn schwebend unwirksam, stünde damit unter dem Vorbehalt, dass die Genehmigung wegen nicht genehmer Delegiertenwahlbewerber (nicht) erteilt würde - was die Gültigkeit eines Wahlvorschlages von der späteren vorhandenen, oder nicht gegebenen, Entscheidung ggf. zahlreicher Unterstützer abhängig machen würde. (2) Hierbei, und wiederum ungeachtet dessen, ist im Rahmen der beim Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdekammer - erhebliche - Bedenken hinsichtlich der hier erfolgten, erforderlichen, Glaubhaftmachung (§ 294 Abs. 1 ZPO) der Vornahme einer solchen nachträglichen Genehmigung (entsprechend § 184 Abs. 1 BGB) des vollständigen Wahlvorschlages nicht unterdrücken kann (§ 286 Abs. 1 ZPO): Die Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 haben hierzu zahlreiche "Eidesstattliche Versicherungen" von Unterzeichnern der Stützunterschriftenliste vorgelegt - die offensichtlich ausschließlich nach Ablauf der vom Betriebswahlvorstand und Beteiligten zu 4 gesetzten Nachfrist gem. § 62 Abs. 2 der 3. WOMitbestG datiert sind -, nach denen der Listenvertreter und Beteiligte zu 1 dieses Verfahrens zu einem Zeitpunkt jedenfalls bis zum Ablauf der Nachfrist nochmals auf den jeweiligen Unterzeichner/die jeweilige Unterzeichnerin dieses Wahlvorschlages zugekommen sei und diesem/dieser die "66 Kandidaten" gezeigt habe (woraufhin von diesen auf Nachfrage jeweils bestätigt worden sei, die zuvor jeweils geleistete Stützunterschrift stehen lassen zu wollen). Hierbei handelt es sich erkennbar um formularmäßig vorgefertigte und vervielfältigte identische solche "Eidesstattlichen Versicherungen". Zum einen ist der formularmäßige, hinsichtlich genauerer Umstände eines solchen nachträglichen Genehmigungsvorgangs nicht individualisierte und differenzierter, auf die konkrete Einzelfallsituation bezogen, dargestellte Inhalt dieser "Eidesstattlichen Versicherungen" zur Überzeugung der Beschwerdekammer bereits deshalb als nicht besonders hoch einzuschätzen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Zum anderen müssen auch erhebliche Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Qualität dieser Erklärungen als "Eidesstattliche Versicherung" im förmlichen Sinne des § 156 StGB überhaupt und damit als ausreichendes Glaubhaftmachungsmittel im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO bestehen: Die Eignung einer eidesstattlichen Versicherung, einen Sachverhalt zwar nicht im förmlichen Sinn zu beweisen, jedoch im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen, beruht im Wesentlichen auf der Strafdrohung des § 156 StGB, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe u. a. bestraft werden kann, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung vorsätzlich (§ 15 StGB) falsch abgibt (vgl. z. B. BPatG, B. v. 23.03.2004, 24 W (pat) 103/02, Juris - II. 1. a) der Gründe -; vgl. auch Stein/Jonas-Leipold, ZPO, Bd. 4, 22. Aufl. 2008, § 294 Rz. 19; Tiedemann, ArbRB 2007, S. 312 f). Hier haben die diese Stützunterschriften Leistenden dies offensichtlich nur gegenüber dem Antragsteller und Beteiligten zu 1 als Listenvertreter "eidesstattlich" versichert - dass dies zur Vorlage an das erkennende Gericht geschehen sollte, ist dort nicht angegeben - und dies jeweils eben undifferenziert mit identischen, ersichtlich vervielfältigten, solchen "Eidesstattlichen Versicherungen" getan. Damit wäre deren Beweiswert über eine jeweils erfolgte nachträgliche Genehmigung der früher geleisteten Stützunterschrift auch hinsichtlich der vollständigen Kandidatenliste - sofern eben überhaupt möglich - jedenfalls erheblich, entscheidend, gemindert. 3. Deshalb fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die gestellten Anträge auch in deren letzter Fassung und damit am Bestehen eines Verfügungsanspruches, weshalb die Beschwerde der Antragsteller und Beteiligten zu 1 bis 3 zurückzuweisen ist. III. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 92 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG).

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