· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
Versicherung nach § 753a S. 1 ZPO beinhaltet auch Geldempfangsvollmacht
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Den in der Praxis bestehenden Streit, ob sich die Versicherung nach § 753a S. 1 ZPO zugleich auch auf eine Geldempfangsvollmacht erstreckt, hat der BGH jetzt entschieden. |
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung vereinfacht das Zwangsvollstreckungsverfahren. Das wird nach der Lektüre des Leitsatzes sofort klar:
|
§ 753a S. 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte i. S. d. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmen) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht (Abruf-Nr. 236492). |
Denn durch den Verzicht auf die Vorlage einer Vollmachtsurkunde werden ‒ ebenso wie bei der Versicherung nach § 753a S. 1 ZPO (BT-Drucksache 19/20348, S. 32, 35) ‒ die in der Praxis bestehenden weitgehend digitalisierten Arbeitsabläufe erleichtert und bürokratische Erschwernisse abgebaut.
PRAXISTIPP | Auch wenn sich die Entscheidung nur auf registrierte Inkassounternehmen bezieht, gilt sie auch für Anwälte, da Inkassounternehmer und Rechtsanwälte in § 79 Abs. 2 ZPO gleichgestellt sind. Folge: Beide Berufsgruppen haben im Anwendungsbereich des § 753a S. 1 ZPO die Möglichkeit, eine Geldempfangsvollmacht zu versichern. |
Auch in ihrer Begründung überzeugt die Entscheidung: § 753a S. 1 ZPO spricht in seinem Wortlaut von „der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen“. Damit ist das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren gemeint, einschließlich Einleitung und Abschluss. Gerade bei der Gerichtsvollziehervollstreckung spielt § 815 Abs. 1 ZPO eine wichtige Rolle. Hierbei geht es um die Ablieferung gepfändeten Geldes, bei der der Gerichtsvollzieher das Eigentum an dem Geld auf den Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten überträgt. Dieser Prozess ist eine hoheitliche Handlung, unabhängig davon, ob das Geld freiwillig an den Gerichtsvollzieher gezahlt wurde oder nicht. In beiden Fällen, nämlich der Ablieferung von gepfändetem Geld und der freiwilligen Zahlung an den Gerichtsvollzieher, ist die Ablieferung des Geldes an den Gläubiger oder dessen Bevollmächtigten ein integraler Bestandteil des Zwangsvollstreckungsverfahrens und führt zur Beendigung des Verfahrens.
Relevanz für die Praxis
Dass die Versicherung ordnungsgemäßer Vollmacht sich ‒ auch ‒ auf die Geld-empfangsvollmacht bezieht, ergibt sich aus der Auslegung der Erklärung. Dabei ist der gesamte Antrag nebst Anlagen heranzuziehen. Nennt der Gläubigervertreter im Formular zur Überweisung eingezogener Beträge nur seine Bankverbindung
und enthält das Formular bei den Anlagen in Modul D ‒ konsequent ‒ keine Kreuze in den Feldern „Vollmacht“ und „Geldempfangsvollmacht“,
zeigt dies, dass sich die anstelle der Vorlage einer Vollmachtsurkunde in Modul E abgegebene Versicherungserklärung
sowohl auf die Vollmacht zur Stellung des Vollstreckungsantrags als auch auf die Geldempfangsvollmacht bezieht.