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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsicht: FG München begrenzt Vorsteuerabzug bei geringer nichtunternehmerischer Tätigkeit

    | Um den Umfang des Vorsteuerabzugs in Vereinen und gemeinnützigen Körperschaften gibt es regelmäßig Streit mit dem Finanzamt. Eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) München lehrt leider, dass Finanzverwaltung und Gerichte von einer einheitlichen Regelung weit entfernt sind. Ziehen Sie daraus die richtigen Schlüsse. |

    Das Grundprinzip beim Vorsteuerabzug im Verein

    Vereine und gemeinnützige Körperschaften üben normalerweise wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten nebeneinander aus. Ist nur ein Teil der Umsätze steuerpflichtig, ist kein vollständiger Vorsteuerabzug möglich. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für solche Leistungen, die der Verein zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Das gilt für die Eingangsumsätze, die den steuerfreien Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen sind (Abschnitt 15.17, Abs. 1. Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).

     

    Die angefallenen Vorsteuerbeträge müssen deshalb in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufgeteilt werden. Die Aufteilung richtet sich danach, wie der bezogene Gegenstand oder die in Anspruch genommene sonstige Leistung verwendet wird (UStAE, Abschnitt 15.16, Abs. 1).

     

    Da eine Einzelzuordnung der Eingangsleistungen vielfach nicht möglich ist, werden die nicht abziehbaren Teilbeträge durch Schätzung ermittelt (§ 15 Abs. 4 Satz 2 UStG). Als Aufteilungsschlüssel wird dann regelmäßig das Verhältnis von steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen verwendet.

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Vorsteuerabzug

    Bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage „Gesamtumsatz“ müssen Spenden und echte Zuschüsse regelmäßig außer Acht gelassen werden - so die neuere vereinsfreundliche Rechtsprechung (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.5.2012, Az. 5 K 5347/09; FG Sachsen, Urteil vom 13.12.2012, Az. 6 K 1010/10). Das kann allerdings zu einem Missverhältnis führen, wenn die wirtschaftlichen Tätigkeiten unmittelbar mit den zuschussfinanzierten Satzungszwecken zusammenhängen und bei weitem nicht kostendeckend sind. Das zeigt ein Fall vor dem FG München. Es wählte deshalb als Bezugsgröße die gesamten Einnahmen - inklusive der Zuschüsse.

     

    FG München: Zuschüsse sind einzurechnen

    Eine gemeinnützige GmbH betrieb laut Satzung die Förderung der Volks- und Berufsausbildung und Jugendhilfe, insbesondere der freien Wohlfahrtspflege, durch Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, Jugendlichen und gesellschaftlich benachteiligten Menschen. Sie führte dazu Qualifizierungs-, Ausbildungs-, Umschulungs- und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durch. Im Rahmen der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie betrieb die GmbH - als Zweckbetrieb - ein Elektronik-Schrott Recycling. Dort wurden ausschließlich Langzeitarbeitslose und sonst schwer vermittelbare, ungelernte Personen eingesetzt. Die Umsätze daraus wurden mit sieben Prozent besteuert.

     

    Steuerfreie Umsätze hatte die GmbH nicht. Im Wesentlichen finanzierte sie sich aus echten Zuschüssen. Für den Vorsteuerabzug ermittelte sie den Nutzungsanteil aller Wirtschaftsgüter für den wirtschaftlichen Bereich.

     

    Das Finanzamt schränkte den Vorsteuerabzug ein, weil ein wesentlicher Teil der Leistungsbezüge nicht für besteuerte Umsätze verwendet worden sei. Es begründete das damit, dass sich die GmbH überwiegend und dauerhaft durch Zuschüsse finanzierte. Da die Eingangsleistungen deshalb größtenteils durch diese Zuschüsse bezahlt seien, könnten sie nicht dauerhaft Kostenelemente der geringen Ausgangsumsätze werden.

     

    FG München: Nur elf Prozent der Umsätze sind vorsteuerabzugsfähig

    Das FG München gab dem Finanzamt recht und kam in seiner Berechnung des anteiligen Vorsteuerabzugs zu einem sogar noch ungünstigeren Ergebnis. Die steuerpflichtigen Umsätze machten nur rund elf Prozent der Gesamteinnahmen aus. Nur in dieser Höhe sei demzufolge ein Vorsteuerabzug möglich (FG München, Urteil vom 24.4.2013, Az. 3 K 734/10; Abruf-Nr. 134059).

     

    Eine unmittelbare Zuordnung einzelner Eingangsleistungen zum wirtschaftlichen Tätigkeitsbereich des Elektronik-Schrott Recyclings hielt das FG für unmöglich, weil auch die hier verwendeten Wirtschaftsgüter durchweg dem nichtwirtschaftlichen Bereich dienten. Die Kosten der gesamten Tätigkeit gingen schon deshalb nicht in die Preise der steuerpflichtigen Ausgangsleistungen ein, weil sich die GmbH im Wesentlichen aus staatlichen Zuwendungen finanziert.

     

    Weil hier eine andere wirtschaftliche Zuordnung als nach dem Verhältnis der Umsätze nicht möglich war, sei für die Schätzung das Verhältnis der erhaltenen Zuschüsse zu den erzielten steuerpflichtigen Umsätzen maßgeblich. Das sei sachgerecht, weil die GmbH mit ihrem Zweckbetrieb nicht kostendeckend tätig sein konnte und die Zuschüsse diese Deckungslücke schlossen.

     

    FAZIT | Der Münchner Fall stellt insofern einen Sonderfall dar, als die steuerpflichtigen Umsätze nur Nebeneffekt der Qualifizierung und Beschäftigung waren. Denn der Wirtschaftsbetrieb war weder kostendeckend noch wäre er ohne den zuschussfinanzierten ideellen Bereich eigenständig zu betreiben gewesen. Der vom FG gewählte Ansatz zur Aufteilung der Vorsteuerabzugsbeträge, bei der die Zuschüsse in die Berechnung einbezogen werden, kann damit noch eine Reihe ähnlicher Fälle betreffen. Insbesondere sind das

    • Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
    • Integrationsbetriebe,
    • Behindertenwerkstätten und
    • Wohlfahrtseinrichtungen ohne kostendeckende Entgelte.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 14 | ID 42465452