· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Integrationsprojekt: 40-Prozent-Quote muss gleich erreicht werden
| Ein Integrationsprojekt gilt dann als Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne von § 132 SGB IX sind ( § 68 Nr. 3c AO ). Ein besonderes Anerkennungsverfahren gibt es dabei nicht. Die Zweckbetriebseigenschaft besteht, wenn diese Beschäftigungsquote erreicht ist. Die 40-Prozent-Quote muss laut FG Niedersachsen auch in der Anlaufphase erreicht werden. |
Deshalb musste eine gemeinnützige GmbH, die ein Seminarhotel pachtete, um dort im Rahmen eines Integrationsprojekts Schwerbehinderte zu beschäftigen - und die erforderliche Beschäftigungsquote erst im zweiten Jahr erreichte, die Umsätze im Gründungsjahr zum Regelsteuersatz versteuern. Eine begünstigte Anlaufphase, in der der Betrieb zielgerichtet und planvoll darauf hinarbeitet, die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs im Sinne des § 68 Nr. 3c AO zu erfüllen, gibt es nicht (FG Niedersachsen, Urteil vom 14.6.2012, Az. 5 K 117/11; Abruf-Nr. 122537).