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OLG Köln: Kein Anspruch auf Löschung persönlicher Daten aus dem chronologischen Auszug
| Ausgeschiedene Vorstandmitglieder sind weiter im chronologischen Auszug des Vereinsregisters vermerkt ‒ unter Nennung des vollständigen Namens und Geburtsdatums. Ein datenschutzrechtlicher Anspruch auf Löschung dieser persönlichen Daten besteht nicht. So beschied das OLG Köln die Forderung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds, dass die Angabe seines Geburtsdatums und die Dauer seiner Vorstandstätigkeit nicht mehr voraussetzungslos über das Internet verfügbar gemacht werden soll. |
Für das OLG besteht kein Widerspruchsrecht gegen die Eintragungen, weil diese den gesetzlichen Vorgaben entsprächen und eine eindeutige Identifizierung der Vorstandsmitglieder im Vereinsregister erforderlich sei. Es gebe für die Löschung der Daten keine Rechtsgrundlage. Ein Löschungsanspruch des Ex-Vorstands ergebe sich auch nicht aus Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO. Denn diese Bestimmungen gelten gemäß Art. 17 Abs. 3b DSGVO nicht für die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung. Ein Widerspruchsrecht dagegen gibt es nicht, da die Daten im Register und den Registerakten zur Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse gespeichert werden. Die Eintragung des Geburtsdatums (und des ehemaligen Wohnorts) ins Vereinsregister und die Löschung durch bloße „Rötung“ nach dem Ausscheiden als Vorstandsmitglied verstößt für das OLG auch nicht gegen EU-Recht. Aus dem Register muss nicht nur die jeweils aktuelle Situation ‒ z. B. bezüglich der Vertretungsbefugnisse ‒ ersichtlich sein, sondern auch frühere Vertretungsbefugnisse, weil diese im Hinblick auf die Wirksamkeit von Eintragungen, Satzungsänderungen oder abgeschlossenen Rechtsgeschäften auch deutlich später noch von erheblicher Bedeutung sein können (OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2023, Az. 2 Wx 56/23, Abruf-Nr. 239853).