Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

    Gerichtsvollziehervollstreckung wird teurer

    | Die Bundesregierung hat am 29.8.12 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) beschlossen. Die geplanten Änderungen bewirken u.a. eine erhebliche Verteuerung der Gerichtsvollziehervollstreckung. Die folgende Checkliste gibt einen Überblick über die häufigsten Tätigkeiten in diesem Bereich und veranschaulicht die Auswirkungen der Novelle. |

     

    Checkliste / So wirkt sich das 2. KostModG aus

    GVKostG KV (Tatbestand)

    Gebühr aktuell (EUR)

    Geplante Erhöhung (EUR)

    Steigerung in Prozent

    100 Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher

    7,50

    10,00

    33

    101 sonstige Zustellung

    2,50

    3,00

    20

    200 Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO (Vorpfändung)

    12,50

    16,00

    28

    205 Bewirkung einer Pfändung (§ 808 Abs. 1, 2 S. 2, §§ 809, 826 oder § 831 ZPO)

    20,00

    26,00

    30

    206 Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung in den Fällen der §§ 847 und 854 ZPO

    12,50

    16,00

    28

    210 Übernahme des Vollstreckungsauftrags von einem anderen Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist

    12,50

    16,00

    28

    220 Entfernung von Pfandstücken, die im Gewahrsam des Schuldners, des Gläubigers oder eines Dritten belassen waren

    12,50

    16,00

    28

    221 Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher

    20,00

    26,00

    30

    230 Wegnahme oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher

    40,00

    52,00

    30

    240 Entsetzung aus dem Besitz unbeweglicher Sachen oder eingetragener Schiffe oder Schiffsbauwerke und die Einweisung in den Besitz (§ 885 ZPO)

    75,00

    98,00

    30

    242 Übergabe unbeweglicher Sachen an den Verwalter im Falle der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung

    75,00

    98,00

    30

    250 Zuziehung zur Beseitigung des Widerstandes (§ 892 ZPO) oder zur Beseitigung einer andauernden Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG (§ 96 Abs. 1 FamFG) sowie Anwendung von unmittelbarem Zwang auf Anordnung des Gerichts im Fall des § 90 FamFG

    40,00

    52,00

    30

    260 Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO

    25,00

    33,00

    32

    261 Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO)

    25,00

    33,00

    32

    262 (neu) Abnahme der Vermögensauskunft nach § 836 Abs. 3 oder § 883 Abs. 2 ZPO

    38,00

    100

    270 Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung

    30,00

    33,00

    30

    300 Versteigerung oder Verwertung in anderer Weise nach § 825 Abs. 1 ZPO von  -beweglichen Sachen, -Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, -Forderungen oder anderen Vermögensrechten

    40,00

    52,00

    30

    302 Anberaumung eines neuen Versteigerungs- oder Verpachtungstermins oder das nochmalige Ausgebot bei einer Versteigerung im Internet

    7,50

    10,00

    33

    310 Mitwirkung bei der Versteigerung durch einen Dritten (§ 825 Abs. 2 ZPO)

    12,50

    16,00

    28

    500 Zeitzuschlag

    15,00

    20,00

    33

    600 Nicht erledigte Zustellung (Nummern 100 und 101)

    2,50

    3,00

    20

    602 Nicht erledigte Entsetzung aus dem Besitz (Räumung; Nummer 241)

    25,00

    32,00

    28

    604 Amtshandlung der in den Nummern 205 bis 221, 250 bis 301, 310, 400, 410 und 420 genannten Art

    12,50

    15,00

    20

    711 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken

    1. Stufe:

    bis zu 10 km

    2,50

    2,50

    2. Stufe:

    von mehr als 10 km bis 20 km

    5,00

    5,00

    3. Stufe:

    von mehr als 20 km bis 30 km

    7,50

    7,50

    4. Stufe:

    von mehr als 30 km bis 40 km

    10,00

    10,00

    5. Stufe:

    von mehr als 40 km (neu)

    12,50

    12,50

    100

     

    Hinweis zu Kv Nr. 711: Gemäß eines neu eingefügten § 12a GVKostG wird ein „erhöhtes Wegegeld“ eingeführt. Die jeweiligen Landesregierungen werden durch Rechtsverordnung ermächtigt, eine höhere Stufe für Wege festzusetzen, die von bestimmten Gerichtsvollziehern in bestimmten Regionen des Bezirks eines AG zurückzulegen sind. Hierdurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das geltende Recht bei den Gerichtsvollziehern, die in ihrem Bezirk ein ständiges Hindernis wie z.B. einen See, Berg oder einen Fluss bis zur nächsten Brücke umfahren müssen, regelmäßig ein zu niedriges Wegegeld erhalten.