· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
2. KostRMoG ist am 1.8.13 in Kraft getreten
| Am 29.7.13 ist das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drucksache 17/13537) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Änderungen sind am 1.8.13 in Kraft getreten. Im Rahmen der Gerichtsvollziehervollstreckung ergeben sich gegenüber dem Entwurf der Bundesregierung vom 29.8.12 die aus folgender Übersicht ersichtlichen Änderungen. |
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GVKostG KV | Gebühr bis 31.7.13(EUR) | Gebühr ab 1.8.13(EUR) | Erhöhung(%) |
241 In dem Protokoll sind die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren und der Gerichtsvollzieher bedient sich elektronischer Bildaufzeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 ZPO): Die Gebühr 240 erhöht sich auf | 85 | 108 | 27 |
711 Wegegeld je Auftrag für zurückgelegte Wegstrecken | |||
Stufe 1: bis 10 km | 2,50 | 3,25 | 30 |
Stufe 2: von mehr als 10 km bis 20 km | 5,00 | 6,50 | 30 |
Stufe 3: von mehr als 20 km bis 30 km | 7,50 | 9,75 | 30 |
Stufe 4: von mehr als 30 km bis 40 km | 10,00 | 13,00 | 30 |
Neu - Stufe 5: von mehr als 40 km | 12,50 | 16,25 | 30 |
700 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
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für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 | 0,50 | |
für jede weitere Seite | 0,15 | 0,15 | |
für die ersten 50 Seiten in Farbe | 1,00 | 1,00 | |
für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 | 0,30 | |
| 2,50 | 1,50 | |
Neu: für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Daten- träger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens: 5,00 |