· Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung
35 Cent mehr Mindestlohn seit 1.1.19
| Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland ist Anfang 2019 auf 9,19 EUR pro Stunde gestiegen. Ein Arbeitnehmer (Schuldner), der 40 Stunden pro Woche arbeitet und nach Mindestlohn vergütet wird, verdient also monatlich mehr als 1.500 EUR brutto. Gläubiger sollten daher zu diesem Stichtag ihre Auskunftsberechtigung und die Urkundenherausgabepflicht des Schuldners gemäß § 836 Abs. 3 ZPO aktivieren. |
PRAXISTIPP | Fordern Sie daher die Lohnabrechnungen vom Schuldner bzw. Arbeitgeber als Drittschuldner (VE 14, 87) an. So können Sie erkennen, ob es zu erhöhten bzw. erstmalig zu pfändbaren Beträgen kommt. Zudem können sich Gläubiger Hoffnung bei einer Lohnverschleierung machen (Mock, VE 13, 217). |
Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 1 | ID 45596997