· Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung
Abnahme der Vermögensauskunft durch Video möglich
| Am 19.7.24 ist das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (BGBl. 2024 I Nr. 237, S. 7) in Kraft getreten. Danach sind die Gerichtsvollzieher aufgrund der Novellierung des § 802f ZPO ermächtigt, Schuldnern die Vermögensauskunft per Bild- und Tonübertragung abzunehmen. Hierzu besteht allerdings keine Verpflichtung. |
Quelle: Ausgabe 12 / 2024 | Seite 199 | ID 50206106