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Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher werden erweitert
| Bereits in VE 19, 139 , haben wir darauf hingewiesen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der Auskunftsrechte der Gerichtsvollzieher vorgelegt hat (BR-Drucksache 94/19). Jetzt hat der Bundesrat dem Bundestag den identischen Entwurf zur Abstimmung vorgelegt (BT-Drucksache 19/12085). |
„Vollstreckung effektiv“ wird Sie hierüber auf dem Laufenden halten.
Weiterführende Hinweise
- Verbesserte Informationsmöglichkeiten für Gläubiger, VE 12, 32
- Auskunft über Konten, bei denen Schuldner nicht Kontoinhaber, sondern Verfügungsberechtigter ist, VE 14, 4
- Fahrzeug- und Halterdaten dürfen nicht an Private erteilt werden, VE 15, 188
- Drittauskünfte nach Abgabe einer Vermögensauskunft, VE 15, 151
- Einholung von Drittauskünften nach Abnahme der Vermögensauskunft, VE 15, 30
- Auskunftsersuchen gemäß § 802l ZPO für Folgegläubiger auch bei Nichtvorliegen der Vermögenauskunft, VE 15, 75
Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 167 | ID 46099510