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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Beabsichtigte Erleichterung wird zum Ärgernis

    | Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl I 20, 3326) ist § 753a ZPO seit dem 1.1.21 in Kraft. Doch es häuft sich der Ärger mit der Neuregelung. In der Forderungsvollstreckung werden Anwälte nämlich vermehrt aufgefordert, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu erklären. Obwohl die Novelle die Vollstreckung erleichtern soll, bewirkt sie damit das Gegenteil. Doch das Problem ist zu lösen. |

     

    Der neue § 753a ZPO sagt: „Bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. S. 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g“.

     

    Der Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf Rechtsanwälte79 Abs. 2 S. 1 ZPO), Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs (§ 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 ZPO) und auf Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen. Nach § 753a ZPO müssen aber neben Inkassodienstleistern auch Anwälte versichern, dass die Vollmacht zum Betreiben der Vollstreckung vorliegt. Eines Nachweises der Vollmacht bedarf es daher nicht mehr. Ausnahme: der Haftbefehlsantrag (§ 753a S. 2 ZPO). Hier ist nach wie vor eine Originalvollmacht vorzulegen.

     

    MERKE | Die Norm betrifft aber ‒ nur ‒ die Vertretungsvollmacht, nicht die Geld-empfangsvollmacht. Hier ist weiter eine Kopie vorzulegen. Die Vorschrift führt zudem § 88 Abs. 2 ZPO ad absurdum. Danach muss das Gericht den Mangel der Vollmacht nur von Amts wegen berücksichtigen, wenn kein Rechtsanwalt als Bevollmächtigter auftritt. Umkehrschluss: Tritt ein Anwalt auf, unterbleibt eine Prüfung!

     

    Um das o. g. Problem von vornherein nicht aufkommen zu lassen, sollten Sie auf Seite 9, 10 des amtlichen Formulars Folgendes standardmäßig eintragen:

     

    ☒ Gemäß § 753a ZPO wird versichert von dem Gläubiger/der Gläubigerin ordnungsgemäß bevollmächtigt zu sein.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 55 | ID 47146071