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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Erhöhte Hartz-IV-Sätze zum 1.1.20

    | Die Grundsicherung ändert sich zum 1.1.20 erneut. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Hartz-IV-Empfänger beträgt dann nicht mehr 424 EUR, sondern 432 EUR pro Monat. Der Regelsatz für Kinder bis 5 Jahre steigt um 5 EUR auf 250 EUR monatlich. Für Kinder von 6 bis 13 Jahren gibt es eine Erhöhung um 6 EUR auf 308 EUR im Monat. Jugendliche bis 18 Jahren erhalten 328 EUR statt 322 EUR. |

     

    MERKE | Die neuen Regelsätze wirken sich im Hinblick auf die Vollstreckung in Arbeitseinkommen wegen gesetzlicher Unterhalts- und Deliktsansprüche wie folgt aus (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO): Da dem Schuldner ein notwendiger eigener Unterhalt für sich und seine Familie bleiben muss, werden oft die Hartz-IV-Regelsätze herangezogen. Da diese nun höher sind, verringern sich zwangsläufig die pfändbaren Beträge.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Regelsätze sind bei Deliktsforderungen unpfändbar, VE 11, 43
    • Deliktsanspruch unterliegt nicht der Verjährung, VE 11, 39
    • Bestimmung des pfandfreien Betrags laufender Sozialhilfeleistungen durch die ARGE, VE 10, 122
    Quelle: Ausgabe 01 / 2020 | Seite 1 | ID 46231331