· Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung
Erhöhte Hartz-IV-Sätze zum 1.1.20
| Die Grundsicherung ändert sich zum 1.1.20 erneut. Der Regelsatz für einen alleinstehenden Hartz-IV-Empfänger beträgt dann nicht mehr 424 EUR, sondern 432 EUR pro Monat. Der Regelsatz für Kinder bis 5 Jahre steigt um 5 EUR auf 250 EUR monatlich. Für Kinder von 6 bis 13 Jahren gibt es eine Erhöhung um 6 EUR auf 308 EUR im Monat. Jugendliche bis 18 Jahren erhalten 328 EUR statt 322 EUR. |
MERKE | Die neuen Regelsätze wirken sich im Hinblick auf die Vollstreckung in Arbeitseinkommen wegen gesetzlicher Unterhalts- und Deliktsansprüche wie folgt aus (§§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO): Da dem Schuldner ein notwendiger eigener Unterhalt für sich und seine Familie bleiben muss, werden oft die Hartz-IV-Regelsätze herangezogen. Da diese nun höher sind, verringern sich zwangsläufig die pfändbaren Beträge. |
Weiterführende Hinweise
- Regelsätze sind bei Deliktsforderungen unpfändbar, VE 11, 43
- Deliktsanspruch unterliegt nicht der Verjährung, VE 11, 39
- Bestimmung des pfandfreien Betrags laufender Sozialhilfeleistungen durch die ARGE, VE 10, 122