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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Für die Altformulare der Zwangsvollstreckung ist eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 30.4.25 geplant

    | Das Ende der Übergangsregelung in § 6 Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16.12.22 (BGBl. I S. 2368) ist problematisch: Sie gilt für die Nutzung der bisherigen Formulare für Anträge, die vor dem 1.12.23 gestellt werden. Zu diesem Stichtag werden aber sehr viele Anträge erwartet. Außerdem werden bis dahin wohl die IT-Verfahren nicht vollständig auf die neuen Formulare angepasst sein. Daher plant das BMJ jetzt, die Übergangsfristen für die Nutzung der Altformulare bis zum 30.4.25 zu verlängern (vgl. Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung 6.9.23, R A 4 - 374120#00002#0015). „Vollstreckung effektiv“ hält Sie über die geplanten Änderungen auf dem Laufenden. |

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 189 | ID 49700565