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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Gesetz gegen unseriöse Praktiken ist (teilweise) in Kraft

    | Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde am 8.10.13 verkündet (BGBl. I 13, 3714). Es ist u.a. hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten (§ 4 Abs. 5 RDGEG) bereits am 9.10.13 in Kraft getreten. Die neuen Informations- und Mitteilungspflichten treten am 1.11.14 in Kraft. |

     

    Im Rahmen der Gesetzesänderungen wurde u.a. das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz in § 4 (Vergütung der registrierten Personen) um einen neuen Abs. 5 ergänzt. Dort heißt es:

     

    • Im Wortlaut: § 4 Abs. 5 EGRDG

    Die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG), für außergerichtliche Inkasso-dienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur 
Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RDG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Das BMJ regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestags und ohne Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Umfangs der Tätigkeit Höchstsätze für die Gebühren, deren 
Erstattung der Gläubiger von einer Privatperson (§ 11a Abs. 2 RDG) verlangen kann. Dabei können Höchstsätze insbesondere für das erste Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs und für die Vergütung, die bei der Beitreibung von mehr als 100 gleichartigen, innerhalb eines Monats dem Inkassodienstleister übergebenen Forderungen desselben Gläubigers erstattungsfähig ist, festgesetzt werden.

     

    So ist klargestellt, dass sich bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei nicht titulierten Forderungen nach dem RVG richtet. Insofern ist insbesondere Nr. 2300 RVG VV 
(Geschäftsgebühr) anzuwenden, die einen Rahmen von 0,5 bis 2,5 (Mittelgebühr: 1,5) vorsieht. Ist die Angelegenheit weder schwierig oder umfangreich, kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nicht verlangt werden. Der jeweilige Gebührenrahmen bestimmt sich hierbei nach § 14 Abs. 1 RVG. Weiterhin greifen 
Nr. 1000 RVG VV (Einigungsgebühr) und Nr. 1009 RVG VV (Hebegebühr), sowie die Erhöhung gemäß Nr. 1008 RVG VV bei Vertretung mehrerer Auftraggeber.

     

    Achtung | Es besteht ein Ermessensspielraum von 20 Prozent bei der Frage, ob die Geschäftsgebühr im Einzelfall „durchschnittlich” ist (BGH RVG prof. 12, 112). Insofern besteht dann eine Erstattungspflicht des Dritten. Dies bedeutet 
allerdings keinen „Freibrief“ für eine „dauerhafte“ Erhöhung. Denn der BGH (PAK 13, 188) hat entschieden, dass eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen ist. Andernfalls könnte für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangt werden.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42434252