· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz seit 17.8.15 in Kraft
| Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG; BGBl 15, 1042) soll die EU-ErbVO durchführen. Die Verordnung gilt seit dem 17.8.15 in allen EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht in Großbritannien, Irland und Dänemark. Sie regelt u.a., wie Entscheidungen in Erbsachen zu vollstrecken sind. Hier gilt es Folgendes zu beachten: |
Die in einem Mitgliedstaat ergangenen und in diesem Staat vollstreckbaren Entscheidungen sind in einem anderen Unionsmitgliedstaat vollstreckbar, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort nach dem Verfahren der Art. 45 bis 58 EU-ErbVO für vollstreckbar erklärt worden sind (Art. 43 EU-ErbVO). Das Gericht, das vollstrecken muss, darf die Entscheidung nicht inhaltlich prüfen.
Die EU-ErbVO folgt dabei der Grundkonzeption des Auslandsunterhaltsgesetzes (AUG), soweit auch dort noch ein Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich ist.
Weiterführende Hinweise
- Vollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl, VE 12, 158
- 18.1.17: EU-weite vorläufige Kontopfändung soll ermöglicht werden, VE 15, 51