28.03.2014 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Keine Übersendung eines Vermögensverzeichnisses wider Willen
| § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Gläubiger nur einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO und nicht auch einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO stellt (AG Bad Segeberg 14.2.14, 6 M 19/14). |
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