Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.03.2014 · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Keine Übersendung eines Vermögensverzeichnisses wider Willen

    | § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Gläubiger nur einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 S. 1 ZPO und nicht auch einen Antrag auf Abnahme einer erneuten Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO stellt (AG Bad Segeberg 14.2.14, 6 M 19/14). |