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  • · Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung

    Möglichkeit der Pfändung beim „Luxusschuldner“ entfällt

    | Um in der Vollstreckungspraxis bei einer Lohnpfändung wenigstens ein Stückchen „zum Zuge zu kommen“, kann derzeit noch nach § 850f Abs. 3 ZPO in höheres Einkommen des Schuldners vollstreckt werden. Doch das ändert sich bald. § 850f Abs. 3 ZPO wird ab dem 1.12.21 gestrichen (BGBl I 20, 2467). Hintergrund ist der geringe praktische Anwendungsbereich der Norm im Licht des § 850c Abs. 3 ZPO n. F. i. V. m. der Pfändungs-freigrenzenbekanntmachung und dem sich daraus ergebenden Höchstbetrag. |

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 55 | ID 47146076