· Nachricht · Aktuelle Gesetzgebung
Möglichkeit der Pfändung beim „Luxusschuldner“ entfällt
| Um in der Vollstreckungspraxis bei einer Lohnpfändung wenigstens ein Stückchen „zum Zuge zu kommen“, kann derzeit noch nach § 850f Abs. 3 ZPO in höheres Einkommen des Schuldners vollstreckt werden. Doch das ändert sich bald. § 850f Abs. 3 ZPO wird ab dem 1.12.21 gestrichen (BGBl I 20, 2467). Hintergrund ist der geringe praktische Anwendungsbereich der Norm im Licht des § 850c Abs. 3 ZPO n. F. i. V. m. der Pfändungs-freigrenzenbekanntmachung und dem sich daraus ergebenden Höchstbetrag. |
Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 55 | ID 47146076