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Neue Vollstreckungsformulare ab Januar 2022 geplant
| Die Formulare für den Antrag auf Erlass eines PfÜB wegen gewöhnlicher Geldforderungen und wegen Unterhaltsforderungen sowie das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher, die zur verbindlichen Nutzung eingeführt wurden, werden wegen zahlreicher Änderungen von Rechtsvorschriften angepasst. Die Änderungen sind insbesondere aufgrund des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz erforderlich, das weitgehend am 1.12.21 in Kraft getreten ist. |
Die Formulare sollen als ausfüllbare PDF-Formulare Anfang Januar 2022 auf einer Internetseite des BMJ veröffentlicht und den Ländern zur Einstellung auf ihren Internetseiten zur Verfügung gestellt werden. Ein Einstellen in das Justizportal des Bundes und der Länder ist ebenfalls geplant.
Beachten Sie | Es mehren sich allerdings die Stimmen, die bezweifeln, dass die neuen Formulare tatsächlich schon im Januar zur Verfügung stehen. Realistischer dürfte es danach sein, dass dies im Februar oder März der Fall sein wird. „Vollstreckung effektiv“ wird Sie rechtzeitig über die Neuerungen auf dem Laufenden halten.
Der BGH (VE 14, 59, 74) hat in mehreren Entscheidungen die Grenzen der den Formularzwang regelnden Normen gezeigt, indem er die Verbindlichkeit des Formularzwangs eingeschränkt hat. Der Gläubiger ist daher vom Formularzwang entbunden, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist, weil die Garantie effektiven Rechtsschutzes ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaats ist. In diesen, den konkreten Fall nicht zutreffend erfassenden Bereichen ist es daher möglich, wenn der Gläubiger im Formular Streichungen, Berichtigungen oder Ergänzungen vornimmt oder das Formular insoweit nicht nutzt, sondern auf beigefügte Anlagen verweist