· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Neues zu GV-Gebühren und elektronischem Rechtsverkehr
| Das „Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ist teilweise am 1.11.21 in Kraft getreten und wird mit weiteren Teilen am 1.1.22 in Kraft treten (BGBl. I, S. 4067). Aus vollstreckungsrechtlicher Sicht sind folgende Änderungen bedeutsam: |
Nachdem zum 1.1.21 u. a. die Rechtsanwaltsgebühren angepasst wurden, wird dies auch für die Gerichtsvollzieher linear um 10 Prozent erfolgen. Ebenfalls werden sich die Pfändungsgebühren in § 339 AO von 26 EUR auf 28,60 EUR erhöhen. Diese werden erhoben für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten. Sie entstehen mit der Zustellung der Verfügung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfändet werden soll, sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat. Die Zwangsvollstreckung wird also teurer!
Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten wird ausgebaut, indem die digitalen Zugangsmöglichkeiten zu den Gerichten erweitert werden. Es besteht ab dem 1.1.22 die Möglichkeit, über ein besonderes elektronisches Postfach mit den Gerichten (Gerichtsvollzieher, Rechtspfleger) auf sicherem Weg zu kommunizieren. Dafür wird das sog. besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) geschaffen.
MERKE | Das eBO ermöglicht den schriftformersetzenden Versand elektronischer Dokumente an die Gerichte und die Zusendung elektronischer Dokumente durch die Gerichte an die Postfachinhaber. Auch soll ermöglicht werden, die nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) zu errichtenden Nutzerkonten des Portalverbunds nach § 2 OZG in die Kommunikation mit den Gerichten einzubinden. |
Die elektronische Zustellung wird in § 193a ZPO festgeschrieben. Hier ist u. a. geregelt, dass Gerichtsvollzieher durch die Parteien zugegangene Schriftstücke als Dokument erstellen können, um diese dann elektronisch zuzustellen. § 840 ZPO (Drittschuldnererklärung) wird wie folgt geändert:
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