· Fachbeitrag · Anträge
Chaotische Zustände bei elektronischer Antragspflicht
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ist § 130d ZPO seit dem 1.1.22 in Kraft (BGBl. 13, 3786). Hierdurch gilt für alle schriftlichen Anträge und Erklärungen von Anwälten nach der ZPO eine elektronische Nutzungspflicht (BT-Drucksache 17/12634, 28). Dies betrifft in der Vollstreckungspraxis insbesondere Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher (vgl. § 753 Abs. 4, 5 ZPO) und Anträge auf Erlass eines PfÜB (§§ 829, 829a ZPO). Die Neuregelung verursacht bei sämtlichen Beteiligten (Gläubigern, Vollstreckungsgerichten) „Kopfzerbrechen“, da eine große Verunsicherung bei deren Anwendungsbereich besteht und sie ungelöste Fragen aufwirft. Der folgende Beitrag zeigt Lösungs-ansätze. |
1. § 130d ZPO bei PfÜB-Anträgen anwendbar?
Während der Gesetzgeber in § 753 Abs. 5 ZPO bei der Gerichtsvollziehervollstreckung ausdrücklich auf § 130d ZPO verweist, fehlt ein solcher Verweis bei einem PfÜB-Antrag in §§ 829, 829a ZPO. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die elektronische Nutzungspflicht bei PfÜB-Anträgen nicht gilt.
Da sich § 130d ZPO in Buch 1 Abschn. 3 der ZPO befindet, ist er als allgemeine Verfahrensvorschrift in der Zwangsvollstreckung und damit auch bei der Forderungsvollstreckung anzuwenden. Eingeschränkt wird die elektronische Einreichung eines Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher und des PfÜB-Antrags jedoch durch §§ 754a, 829a ZPO. Dies erscheint widersprüchlich. Denn einerseits wird das elektronische Einreichen durch § 130d ZPO vorgeschrieben, andererseits gibt es weiter die Einschränkung der §§ 754a, 829a ZPO. Diese Regelungen wurden weder geändert, ergänzt noch gestrichen.
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