· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Seit 1.1.12 gibt es das Testamentsregister
| Stirbt der Schuldner, stellt sich für Gläubiger - z.B., wenn der Nachlass nicht werthaltig ist - die Frage, ob Erben vorhanden sind, gegen die der Titel umgeschrieben werden kann. So kann u.U. eine Haftungserweiterung auf deren Vermögen erreicht werden. Das ist aber oft ein schwieriger Weg. |
Eine Alternative gibt es seit dem 1.1.12 durch die Einführung des deutschlandweiten zentralen Testamentsregisters (BGBl. I 2011, S. 1386). Es erfasst bestimmte Verwahrangaben, um ein schnelles Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden zu gewährleisten. Darunter fällt aber nicht der Inhalt der Urkunden. Die Urkunden selbst werden weiter beim Notar verwahrt. Hinsichtlich der zu speichernden Verwahrangaben sind vor allem relevant: Daten des Erblassers, Angaben der Verwahrstelle und Angaben zur Urkunde, bei notariellen Urkunden Angaben zum Notar. Bei handschriftlichen Testamenten, die in amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht gegeben werden, wird die Registrierung weiter durch das AG durchgeführt. Künftig prüft die Bundesnotarkammer von Amts wegen bei jedem Sterbefall das Register auf dort registrierte Testamente, Erbverträge und sonstige notarielle erbfolgerelevante Urkunden. Liegen solche Angaben vor, werden Nachlassgericht und Verwahrstelle elektronisch informiert. Für Gläubiger bedeutet dies die Gewissheit, dass letztwillige Verfügungen des verstorbenen Schuldners aufgefunden werden. Sie haben allerdings keine Informationsrechte. Eine Abfrage ist nur über Notare oder Gerichte möglich. Gläubiger, die ein berechtigtes Interesse am Erbfall glaubhaft machen, können Akteneinsicht in die Nachlassakte begehren (§ 13 FamFG) oder Einsicht in ein eröffnetes Testament oder einen Erbvertrag nehmen (§ 357 FamFG).