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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale

    | Durch das zum 21.12.22 in Kraft getretene Jahressteuergesetz (JStG; BGBl I 22, 2294) ist die Energiepreispauschale (EPP) i. H. v. 300 EUR (§ 112 Abs. 2 EstG) durch eine Ergänzung in § 122 S. 2 EstG für unpfändbar erklärt worden. |

     

    So soll sichergestellt werden, dass die EPP den Empfängern zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. So können sie die Empfänger einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden. Wegen des Verweises in § 36 InsO unterliegt die EPP auch nicht dem Insolvenzbeschlag. Über die Zahlung der EPP kann nach § 902 S. 1 Nr. 6 und § 903 ZPO zwecks Vorlage bei einem Kreditinstitut eine Bescheinigung erteilt werden (BT-Drucksache 20/4729 S. 151). Die Novelle ist keine Bestätigung der bisherigen Ansichten zur Unpfändbarkeit. Das Gegenteil ist der Fall: Denn die Bestätigung, dass die EPP erst ab dem 21.12.22 unpfändbar ist, zeigt, dass sie es vorher nicht war. Sonst hätte der Gesetzgeber dies nicht erst im Änderungswege hinsichtlich des ursprünglichen Referentenentwurfes mit aufnehmen müssen. Die Gesetzesbegründung zeigt zudem, dass es bisher (und künftig) keine Zweckbindung gibt und gegeben hat, da der Einsatz zur Zahlung von Energiekosten nur mit „können“ erwähnt ist. Ebenso ist klargestellt, dass bei einer Gutschrift der EPP auf einem P-Konto sich der Schuldner aktiv um eine Freigabe derselben bemühen muss, andernfalls bei Überschreitung des Grundfreibetrages von derzeit 1.340 EUR (§ 899 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 850c Abs. 1, 4 ZPO) eine Pfändbarkeit gegeben ist.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2023 | Seite 37 | ID 49016846