· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Vermögensauskunft bei Vollstreckung aus Arrestbeschluss?
| Die Redaktion wird immer wieder gefragt, ob die Abgabe einer Vermögens- auskunft bei einer Vollstreckung aus einem Arrestbeschluss möglich ist. |
Ja. Gemäß § 928 ZPO sind auf die Vollziehung des Arrests die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung entsprechend anzuwenden. Im Rahmen der Streitfrage, ob der Gläubiger aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung auch die Abnahme der Vermögens-auskunft durch den Schuldner verlangen kann, hat sich der BGH (VE 07, 83) der befürwortenden Ansicht angeschlossen. Er begründet dies mit dem Sinn und Zweck des § 802c ZPO, der dem Gläubiger den Zugriff auf das Schuldnervermögen im Wege der Sicherungsvollstreckung eröffnet. Dem Gläubiger soll eine dem Arrest vergleichbare Sicherung verschafft werden, indem er auch vor einer Schmälerung der Haftungsmasse durch den Schuldner geschützt wird (BT-Drucksache 7/2729, S. 21, 45, 109 f.; 7/5250, S. 16). Dieser Zweck ist aber nur sicher zu erreichen, wenn dem Schuldner auch im Rahmen der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO die Vermögensauskunft abgenommen wird. Denn nur so kann der Gläubiger zuverlässig ermitteln, ob der Schuldner Vermögen besitzt, auf das er im Wege der Sicherungsvollstreckung zugreifen kann (BGH Rpfleger 06, 328; OLG Hamburg MDR 99, 255). Die Abnahme der Vermögensauskunft ist eine zweckgerichtete Maßnahme zur Vorbereitung zulässiger Vollstreckungszugriffe. Aus vergleichbaren Erwägungen ist allgemein anerkannt, dass der dingliche Arrest ein zur Herbeiführung der Offenbarungsversicherung genügender Titel ist (BGH Rpfleger 06, 328).