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  • 01.05.2007 | Eidesstattliche Versicherung

    Eidesstattliche Versicherung auch bei Sicherungsvollstreckung

    Der Gläubiger kann im Rahmen der Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO vom Schuldner auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO verlangen (BGH 26.10.06, I ZB 113/05, Abruf-Nr. 063644).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aufgrund eines nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO. Sie hat beantragt, den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO zu laden. Dieser hat gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Widerspruch erhoben und geltend gemacht, dass er im Rahmen der Sicherungsvollstreckung zur Abgabe der e.V. nicht verpflichtet sei.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis:

    Der BGH hat den Widerspruch des Schuldners gegen seine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen. Dabei hat er klare Worte gefunden.  

     

    § 720a ZPO dient den Interessen des Gläubigers. Er räumt ihm die Möglichkeit ein, aus einem auf Zahlung von Geld lautenden Urteil, das nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, schon vor Erbringung der Sicherheit die Vollstreckung einzuleiten, § 720a Abs. 1 ZPO. Die Bestimmung erlaubt dem Gläubiger zwar keine Befriedigung, wohl aber die Pfändung mit Rang wahrender Wirkung. Damit vervollständigt die Norm den Schutz des Gläubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihm durch ein Beiseiteschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder durch einen Vermögensverfall des Schuldners drohen.