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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Zwangsvollstreckungsformulare beim PfÜB seit dem 1.9.24 geändert

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In VE 24, 133 und 153 haben wir über die Änderungen beim Vollstreckungsauftrag und bei den Formularen zu Durchsuchungsanordnungen berichtet. Der folgende Beitrag zeigt die Neuerungen bezüglich der PfÜB-Formulare. |

    1. Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    a) Gerichtskosten(befreiung)

    Auf Seite 1 ist ein Ankreuzfeld eingefügt für Fälle, in denen der Antragsteller von der Zahlung der Gerichtskosten befreit ist. In das darunter stehende Eingabefeld ist einzutragen, aus welchem Rechtsgrund sich die Befreiung ergibt, z. B. aus einem PKH-Beschluss oder nach § 2 GKG für die Bundesländer. Dies soll Nachfragen des Gerichts beim Antragsteller vermeiden, wenn weder Angaben zu einer Kostenmarke noch Angaben zu einem SEPA-Mandat gemacht werden.

     

    Zugleich werden die Optionen Kostenmarke, SEPA-Mandat und Gerichtskostenbefreiung nebeneinander angeordnet, da sie einander ausschließende Alternativen sind.

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    b) Schuldnerangaben

    Bei den Angaben zum Schuldner ist hinter der Feldbezeichnung „Land“ eingefügt. Dies ist nur einzutragen, wenn die Anschrift nicht in Deutschland liegt, was in der überwiegenden Anzahl der Anträge der Fall ist.

     

    Zudem ist im Rahmen mit den Kontaktdaten klargestellt, dass es um die Kontaktdaten des Antragstellers geht und daher vor dem Eingabefeld „Geschäftszeichen“ ein neues Eingabefeld für die SAFE-ID eingefügt ist.

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    c) Elektronische Antragstellung

    Auf Seite 2 ist im Rahmen für die elektronisch übermittelten Anträge eine weitere Eingabemöglichkeit für die Übersendung einer Abschrift des Vollstreckungsbescheids nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument geschaffen, um den Standardfall abzubilden.

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    d) Verrechnungsscheck entfällt

    Im Rahmen für die weiteren Anlagen ist die Auswahlmöglichkeit „Verrechnungsscheck für Gerichtskosten“ entfernt, da diese Zahlungsmöglichkeit in der Praxis bedeutungslos geworden ist.

     

    MERKE | Weshalb im gleichen Feld allerdings noch die Auswahlmöglichkeit „Geldempfangsvollmacht“ enthalten ist, ist unverständlich. Denn eine solche spielt im Rahmen der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts keine Rolle.

     
    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    2. Entwurf eines Pfändungsbeschlusses und eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

    a) Modul A ‒ Gläubigerangaben

    Im Modul A (Angaben zum Gläubiger) ist bei der Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung das Wort „nicht“ ergänzt.

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    MERKE | Damit soll eine einheitliche Erklärung im Zivilverfahren erlangt werden (vgl. § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO).

     

    b) Gläubigervertretung

    Im Rahmen für die Eingabe der Vertretung des Gläubigers ist das Texteingabefeld für Firma oder Funktion vergrößert.

     

    c) Modul B ‒ Schuldnerangaben

    Im Modul B (Angaben zum Schuldner) sind Felder für das Geburtsdatum und den Geburtsort des Schuldners eingefügt. Kann der Gläubiger entsprechende Angaben machen, verbessert dies die Identifizierung des Schuldners und kann helfen, Personenverwechslungen zu vermeiden.

     

    MERKE | Dies erleichtert insbesondere etwa Kreditinstituten als Drittschuldner mit vielen namensgleichen Kunden, die angeordneten Maßnahmen der richtigen Person zuzuordnen und soll helfen, Personenverwechslungen zu vermeiden.

     

    d) Schuldnervertretung

    Im Rahmen für die Eingabe der Vertretung des Gläubigers wird ebenfalls das Texteingabefeld für Firma oder Funktion vergrößert.

     

    e) Modul C ‒ Vollstreckungstitel

    Die Angaben zum ersten Vollstreckungstitel sind mit einem Rahmen versehen. Folge: Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. b ZVFV dürfen somit die Angaben zum Vollstreckungstitel entfallen. Dies betrifft die Fälle, in denen Behörden bei der Vollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Forderungen zwar dem Formularzwang unterliegen, bei denen jedoch die Vollstreckungsanordnung oder der Vollstreckungsauftrag den Vollstreckungstitel ersetzt. In solchen Fällen müssen Behörden also keine Angaben über einen Vollstreckungstitel machen.

     

    Die weiteren Änderungen sind als Folgeänderung redaktioneller Art, um bei Entfall des Moduls C den Beschlusstext korrekt zu formulieren.

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    f) Modul H ‒ Kontenpfändung

    Auf Seite 5 ist im Modul H das Freitextfeld am Ende des Moduls vergrößert. Dadurch haben Antragsteller, die das Dokument im PDF-Format oder auf Papier ausfüllen, mehr Platz für Angaben zu zusätzlichen Forderungen und Rechten gegenüber Kreditinstituten. Insofern entfallen dadurch dem Antrag beizufügende Anlagen.

     

    MERKE | Zusätzlich können Antragsteller auch weiterhin von den Möglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Nrn. 4, 5 und 7 ZVFV Gebrauch machen:

     

    • Der Umfang der Texteingabefelder darf vergrößert werden,
    • Texteingabefelder können mehrfach verwendet werden und
    • soweit im Formular die gewünschten Angaben nicht eingetragen werden können, dürfen die Angaben in weiteren Anlagen gemacht werden.
     
    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    g) Modul K

    In Modul K ist die Größe des Freitextfeldes vergrößert. Dadurch haben Antragsteller, die das Dokument im PDF-Format oder auf Papier ausfüllen, mehr Platz für Angaben zu weiteren Forderungen, Ansprüchen und Vermögensrechten. Auch insoweit bestehen daneben die Möglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 7 ZVFV Anlagen zu verwenden (s. o., f)).

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    h) Modul M ‒ weitere Anordnungen

    In Modul M ist eine zusätzliche Auswahlmöglichkeit für das Herausgabeverlangen einer Abschrift der dem Schuldner erteilten Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 S. 2 ZPO (Aushändigung von Urkunden zum Nachweis der Erhöhung des Freibetrags beim P-Konto vgl. BGH, VE 13, 74) geschaffen, um diesen in der Praxis häufig auftretenden Fall abzubilden.

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    i) Modul P ‒ Einkünfte von Unterhaltsberechtigten

    In Modul P ist ein Feld eingefügt worden, in dem Art und Höhe des Einkommens des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Schuldners eingegeben werden können, wenn diese Einkünfte für Pfändungen nach § 850d ZPO (Modul Q), § 850f Abs. 2 ZPO (Modul S) oder bei Anträgen nach § 850c Abs. 6 ZPO (Modul R) relevant sind.

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    j) Module Q, R, S ‒ Unterhalts-, Deliktspfändung

    Die Module Q, R und S wurden ergänzt, damit das jeweilige Modul einem bestimmten Schuldner zugeordnet werden kann, wenn der Antrag in Bezug auf mehrere Schuldner gestellt wird.

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    k) Modul Q ‒ Unterhaltspfändung

    Im Modul Q wurde die vorgegebene Möglichkeit, dass der monatliche unpfändbare Betrag für das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto gilt, entfernt. Die Anordnung, sofern sie im Beschluss erforderlich ist, kann im Freifeld „Sonstige Anordnungen“ erfolgen.

     

    • Rechtslage seit 1.9.24 (ab 1.10.25 verpflichtend)
     

     

    MERKE |

    • Die Änderung ist konsequent. Denn nur auf Gläubigerantrag (§ 906 Abs. 1 S. 2 ZPO) ist § 850d ZPO auch beim P-Konto anzuwenden. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, bezieht sich die vom Vollstreckungsgericht in Modul Q beschlossene Anordnung nur auf Modul E und F, also auf Arbeitseinkommen.

     

    • Inkonsequent ist jedoch, dass eine entsprechende Streichung nicht im Modul R (‒ teilweise ‒ Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter nach § 850c Abs. 6 ZPO), sowie im Modul S (Deliktspfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO) vorgenommen wurde. Denn auch hier muss der Gläubiger bei Pfändung des Guthabens beim P-Konto einen entsprechenden Antrag stellen (§ 850c Abs. 6, § 850f Abs. 2 ZPO).
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2024 | Seite 170 | ID 50136948