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Bonuszahlungen: Auszahlungszeitraum bis 31.3.22 verlängert
| Das Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer (AbzStEntModG; BGBl. I 21, 1259) hat die Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis zum 31.3.22 verlängert. |
Folge: Der Zeitraum für die Gewährung des Betrags von bis zu 1.500 EUR wird gestreckt (ggf. auch in mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 EUR). Die genannten Bedingungen gelten auch für den sog. Pflegebonus ‒ nach § 150a SGB XI ‒ für Beschäftigte im Pflegebereich.
Beachten Sie | Durch die Gesetzesänderung erhalten Gläubiger ‒ mit Ausnahme des Pflegebonus nach § 150a SGB XI ‒ weiterhin eine effektive Zugriffsmöglichkeit im Rahmen der Lohn- und P-Kontenpfändung.
Weiterführende Hinweise
- Zwei weitere Gerichte für Pfändbarkeit, VE 21, 141
- Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen? Nicht immer!, VE 21, 94