· Fachbeitrag · Corona
Unpfändbarkeit von Corona-Soforthilfen? Nicht immer!
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Es war zu erwarten: Der BGH hat jetzt im Zusammenhang mit den Gutschriften der sog. Corona-Soforthilfen auf einem P-Konto entschieden, dass es sich bei dieser Soforthilfe (Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und ergänzendes Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“) um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelt. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist in Höhe des bewilligten und auf einem P-Konto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen. |
Sachverhalt
Mit einem PfÜB wurden wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs die Forderungen der Schuldnerin S. gegen die Drittschuldnerin (Bank) gepfändet und dem Gläubiger G. zur Einziehung überwiesen (Anspruch D). Mit Bescheid der Bezirksregierung K. vom 29.3.20 wurde dem S. aufgrund des Programms zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine Zuwendung in Höhe von 9.000 EUR bewilligt und am 2.2.20 auf dem P-Konto bei der Drittschuldnerin gutgeschrieben. Die Bewilligung der Corona-Soforthilfe erfolgte mit der folgenden Maßgabe:
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II. Nebenbestimmungen ... |
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