· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Familienbonus als künftiger Anspruch pfändbar?
| Die Redaktion erreichte folgender Fall: Der Gläubiger pfändete beim Drittschuldner (Familienkasse) am 12.6.20 den Familienbonus. Die Familienkasse gab hierauf folgende Drittschuldnererklärung ab: „Die Forderung kann nicht anerkannt werden, da es sich um eine noch nicht entstandene Forderung handelt. Das Gesetzgebungsverfahren zum Konjunkturpaket II ist noch nicht abgeschlossen. Der Kinderbonus soll voraussichtlich erst in den Monaten September/Oktober 2020 ausbezahlt werden. Eine noch nicht entstandene, zukünftige Forderung kann demnach auch noch nicht gepfändet werden (§ 46 Abs. 6 AO). Der PfÜB ist daher nichtig“. Hat sie Recht? |
Antwort: Ja. Grundsätzlich können zwar auch künftige sowie aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH VE 03, 130). Voraussetzung ist aber, dass solche Forderungen bestimmt genug bezeichnet oder hinreichend bestimmbar sind. Hierfür muss bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (BGH, a. a. O.). Aus dem Pfändungsbeschluss muss sich daher auch die Pfändung (auch) zukünftiger Forderungen ausdrücklich ergeben. Insoweit muss der Gläubiger dies schlüssig darlegen (OLG Köln WM 86, 1421).
MERKE | Im vorliegenden Fall wurde die Pfändung mit Zustellung an den Drittschuldner am 12.6.20 wirksam (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO). Zu diesem Zeitpunkt war allerdings der durch das Konjunkturpaket II eingeführte Familienbonus noch gar nicht beschlossen. Insofern waren die o. g. Voraussetzungen nicht erfüllt, insbesondere lag noch keine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner vor. Erst mit Wirkung zum 1.7.20 (BGBl. I, 1512, 1516) wurde der Familienbonus eingeführt. |
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