· Fachbeitrag · Forderungspfändung
Pfändung von Geldleistungen für Kinder: Das müssen Gläubiger beachten
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Oft ist den Beteiligten in der Praxis nicht klar, ob und wie sie Kindergeld pfänden können. Der folgende Beitrag klärt darüber auf. |
1. Grundsatz
Kindergeld kann entweder gemäß § 54 Abs. 5 SGB I als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder gemäß § 76 EStG gepfändet werden. Es wird entweder nach dem BKGG dem Leistungsberechtigten direkt oder gemäß § 31 S. 3 EStG als Steuervergütung gezahlt.
Im zweiten Fall ist das Kindergeld dann als sog. Steuerfreibetrag derart ausgestaltet, dass sich das nach § 850c ZPO pfändbare Nettoeinkommen dadurch praktisch erhöht. Folge: Durch das Kindergeld als Steuerfreibetrag könnten auch andere Gläubiger und nicht nur unterhaltsberechtigte Kinder auf ein höheres (Netto-)Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO zugreifen. Das will § 76 EStG verhindern.
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