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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    P-Konto und Falschberechnung des pfändbaren Betrags

    | P-Konto und kein Ende! Kaum war es in letzter Zeit etwas ruhiger um dieses Thema geworden, scheinen sich jetzt wieder vermehrt Praxisprobleme einzustellen. Im Vordergrund stehen dabei Fragen um die Pfändbarkeit überschießender Beträge, wenn Guthaben von einem auf den nächsten Monat übertragen werden |

     

    • Beispielsfall

    Schuldner S. ist ledig und kinderlos. Er unterhält bei der drittschuldnerischen Bank D. ein P-Konto. Durch entsprechende Lohnpfändungsmaßnahme ist dem Gläubiger G. bekannt, in welcher Höhe monatliches Gehalt durch den Arbeitgeber an den S. gezahlt wird. Der G. erhält monatlich die Gehaltsabrechnungen des S.

    Im November 2011 betrug das Nettoeinkommen des Schuldners 1.344,26 EUR im Dezember 2011 nur noch 1.004,91 EUR. Die D. vertritt die Auffassung, dass der den Sockelfreibetrag von 1.028,89 EUR übersteigende Betrag - hier: 1.344,26 EUR -, somit 315,37 EUR gemäß § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO spätestens nach Ablauf des Folgemonats, also am 1.1.12 an den G. auszuzahlen ist. Hierbei sieht D. allerdings nicht den Betrag von 315,37 EUR als der Pfändung unterworfen an. Die D. stellt vielmehr darauf ab, dass das Guthaben von 315,37 EUR für November in den nächsten Monat (Dezember) übertragen und mit dem für diesen Monat entstehenden neuen Sockelfreibetrag in Höhe von 1.028,89 EUR addiert wird. Der sich danach ergebende überschießende Betrag sei dann pfändbar. Insoweit ergibt sich für den G. folgende Berechnung:

    Lohn November 2011

    1.344,26 EUR

    abzgl. Sockelfreibetrag November 2011

    1.028,89 EUR

    übersteigender Betrag

    315,37 EUR

    zzgl. Lohn Dezember 2011

    1.004,91 EUR

    abzgl. Sockelfreibetrag Dezember 2011

    1.028,89 EUR

    pfändbarer Betrag

    291,39 EUR

    Zu Recht?

    1. Richtige Berechnung

    Die Berechnung des pfändbaren Betrages durch die Drittschuldnerin ist falsch. § 835 Abs. 4 S. 1 ZPO ist auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.