· Fachbeitrag · Einholen von Drittauskünften
Vergütung durch Wertbeschränkung reduziert
| Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. I 20, 3323) wurde § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG zum 1.1.21 geändert. Folge: Der Gegenstandswert in Verfahren über das Einholen von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l ZPO) richtet sich nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird. Der Wert darf jedoch höchstens 2.000 EUR betragen. |
1. Altregelung war für Anwälte günstiger
Der BGH hat entschieden: Das Verfahren über das Einholen von Drittauskünften nach § 802l ZPO stellt im Verhältnis zu dem Verfahren über die Erteilung einer Vermögensauskunft eine besondere Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG) dar und galt daher in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG a. F., in dem nur die Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) genannt war, nicht für Drittauskunftsverfahren nach § 802l ZPO (RVG prof. 19, 61; VE 19, 26). Daraus folgte, dass für die gesonderte Gebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG als Gegenstandswert der Wert der zu vollstreckenden Forderung einschließlich Nebenforderungen zugrunde zu legen war. Eine Deckelung auf einen maximalen Wert von 2.000 EUR hat der BGH ausdrücklich verneint.
MERKE | Durch die Gesetzesänderung ist nun für Aufträge an den Gerichtsvollzieher seit dem Stichtag 1.1.21 für Rechtsanwälte und Inkassodienstleister eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt beträgt die Nettovergütung zzgl. Auslagenpauschale für solche Aufträge bei einem maximalen Gegenstandswert von 2.000 EUR insgesamt nur noch 59,76 EUR. |
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