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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    beA und Fristen: Gerichtliche Belehrungen müssen ergänzt werden

    | Seit dem 1.1.22 müssen Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher bzw. Anträge auf Erlass eines PfÜB per beA eingereicht werden. Daher sind auch die Formvorschriften im Hinblick auf das Einlegen von Rechtsbehelfen zu ändern, was noch nicht überall geschehen ist. |

     

    Gerade in Vollstreckungssachen spielt in diesem Zusammenhang die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO eine große Rolle. Sie ist der Rechtsbehelf gegen Erinnerungsentscheidungen des Richters nach § 766 ZPO, Entscheidungen des Prozessgerichts als Vollstreckungsorgan im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach den §§ 887, 888, 890 ZPO, Entscheidungen des Richters am AG im Rahmen des § 758a ZPO, Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) und Entscheidungen des Richters am Vollstreckungsgericht, die dieser an der Stelle des an sich zuständigen Rechtspflegers, etwa nach §§ 5, 6 RPflG, getroffen hat.

     

    Beachten Sie | Anwälte müssen deshalb unbedingt prüfen, ob die Belehrung ordnungsgemäß erteilt worden ist und ob die Notfrist begonnen hat. Stellt sich heraus, dass sie fehlerhaft ist, kann bei ihrem unverschuldeten Versäumen Wiedereinsetzung beantragt werden (vgl. § 233 S. 2 ZPO).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 23 | ID 47927279