· Fachbeitrag · Erbengemeinschaft
Einsichtsrecht steht allen Miterben zu
| Berechtigt ein vollstreckbarer Titel eine Erbengemeinschaft zur Einsicht in Unterlagen, muss die Einsicht entweder allen Miterben gleichzeitig oder nur einem - von den anderen bevollmächtigten - Miterben gewährt werden (AG Augsburg 30.7.12, 1 M 13179/12). |
Aufgrund des Vollstreckungstitels kann nur Vollstreckung zugunsten der Erbengemeinschaft, aber nicht zugunsten des Gläubigers verlangt werden. Insoweit sind die Vollstreckungsorgane an den Titel gebunden (§ 750 Abs. 1 ZPO). Bei der Erbengemeinschaft sind alle Miterben Gesamthandsgläubiger, sodass eine Zwangsvollstreckung nur zugunsten aller Miterben möglich ist (KG NJW 57, 1154; LG Frankenthal JurBüro 96, 442). Es ist nicht jedem Mitgläubiger einzeln unabhängig vom anderen, also auch zeitlich verschieden, die Einsichtnahme zu gewähren.
Wichtig | Die praktischen Probleme der Einsichtnahme aller Miterben kann durch die Bevollmächtigung eines Miterben durch die anderenumgangen werden.