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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherformulare

    Drittauskünfte durch Drittgläubiger: Neues Formular löst Probleme nicht

    | Ob auch ein Drittgläubiger Drittauskünfte nach § 802l ZPO beantragen kann, wenn nicht er, sondern ein anderer Gläubiger das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft betrieben hat, ist umstritten. Die Praxis hatte gehofft, dass die Situation durch das neue Gerichtsvollzieherformular entschärft wird - leider vergebens. Nun ruht die Hoffnung auf einer beabsichtigten Novelle. |

    1. Streitstand

    Nach einer Ansicht ist § 802l ZPO so auszulegen, dass nicht in irgendeinem Vollstreckungsverfahren die Vermögensauskunft unterblieben ist (AG Fürth DGVZ 14, 225). Vielmehr muss ein aktuelles Recht des konkreten Gläubigers vorliegen, die Vermögensauskunft verlangen zu können. Grund: Drittauskünfte greifen erheblich in die Rechtssphäre des Schuldners ein. Sie können nur eingeholt werden, wenn dieser eine aktuell geschuldete Vermögensauskunft gegenüber diesem Gläubiger nicht abgibt (AG Esslingen DGVZ 13, 195).

     

    Das LG Oldenburg (VE 14, 191) sieht dies anders: Es genügt, dass die im Vermögensverzeichnis eines anderen Gläubigers aufgeführten Vermögenswerte nicht erwarten lassen, dass der Gläubiger vollständig befriedigt wird. Als Ausschlussgrund für einen erfolgreichen Antrag kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Gläubiger bezogen auf den Antrag auf Vermögens-auskunft und den Antrag auf Drittauskunft identisch sein müssen.