· Fachbeitrag · Neues Gerichtsvollzieherformular
Auskünfte Dritter = gesonderte RVG-Angelegenheit
| Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO spielen in der Gerichtsvollzieherpraxis eine bedeutende Rolle. Unterschiedlich behandelt wird die Frage, ob Rechtsanwälte als Gläubigervertreter für einen solchen Antrag gesonderte Gebühren berechnen dürfen. Hier sind zwei Fälle zu beachten: |
1. Gläubiger beantragt isoliertes Einholen von Drittauskünften
In seinem Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher kreuzt der Gläubiger Folgendes an:
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M | Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO) (bitte Hinweise zur Einholung von Auskünften Dritter in der Anlage 2 des Formulars beachten) |
M 1 | ☑ Ermittlung der Namen, der Vornamen oder der Firma sowie der Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung |
M 2 | ☑ Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Daten abzurufen |
M 3 | ☑ Ermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, beim Kraftfahrt-Bundesamt |
M 4 | ☐ Die vorstehend ausgewählte/n Drittauskunft/Drittauskünfte sollen nur eingeholt werden, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt. |
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