· Fachbeitrag · Gerichtsvollzieherordnung
Selbstzustellung bei PfÜB seit 1.6.23 sinnlos
| Zum 1.6.23 wurde u. a. § 16 GVO geändert ( www.iww.de/s8400 ). Wenige haben dies bemerkt bzw. haben es die jeweiligen Landesregierungen an die Gerichte nicht bzw. nur unzureichend kommuniziert. Doch die Änderungen wirken sich auf das Verhalten bei der Zustellung von PfÜB an Drittschuldner und damit auf das Wirksamwerden der Pfändung aus (vgl. § 829 Abs. 3 ZPO). |
1. Neue Zuständigkeit
Seit dem 1.6.23 sind alle erlassenen PfÜB, bei denen die Vollstreckungsgerichte die Zustellung vermitteln sollen, also unabhängig davon, ob per Post oder mit Aufforderung nach § 840 ZPO zugestellt werden soll, nicht mehr an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle am Sitz des Drittschuldners oder des Gläubigers weiterzuleiten. Zuständig für die Zustellung ist nun ausschließlich der am Sitz des Schuldners zuständige Gerichtsvollzieher (GV).
2. Praktische Probleme und ihre Lösung
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