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  • 26.07.2016 · Nachricht · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Zustellung zum VA-Termin: persönlich oder postalisch?

    | Wer darf die Zustellungsart im Verfahren zur Ladung der Abnahme der Vermögensauskunft wählen – Gerichtsvollzieher oder Gläubiger? Das OLG Koblenz hatte diese Frage so beantwortet: Die Ladung muss aus Kostengründen sowie wegen der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläubigers durch die Post zugestellt werden. Für eine persönliche Zustellung muss der Gerichtsvollzieher sachliche Gründe des Einzelfalls nennen können. Allgemeine Erwägungen genügen nicht (VE 15, 210). Das OLG Stuttgart hat jetzt genau anders entscheiden. |