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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Hier wird gemacht, was der Gläubiger beauftragt

    • 1. Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft muss aus Kostengründen (§ 802a ZPO) sowie wegen der allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläubigers, der Beginn, Ende sowie Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung bestimmt, durch die Post zugestellt werden (Nr.  101, 701, 716 KVGvKostG).
    • 2. Für eine andere Verfahrensweise - die persönliche Zustellung - muss der Gerichtsvollzieher sachliche Gründe des Einzelfalls benennen können. Allgemeine Erwägungen genügen nicht.
     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin wendet sich dagegen, die Kosten dafür zu übernehmen, dass der Obergerichtsvollzieher die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft persönlich zugestellt hat (Nr. 100, 711, 716 KVGvKostG). Sie hatte in ihrem Auftrag nach § 802c ZPO angewiesen, dass die Ladung per Post zugestellt werden sollte. Sie war mit einer gütlichen Einigung einverstanden. Die Ladung wurde mittels Ersatzzustellung zugestellt. Die Parteien einigten sich nicht gütlich. In der Vermögensauskunft gab der Schuldner kein zugriffsfähiges Vermögen an. Das AG hat die Kostenansatzerinnerung zurückgewiesen, aber die Beschwerde zugelassen, auf die das LG ebenso entschieden hat. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat es aber die weitere Beschwerde zugelassen, über die nun das OLG entscheiden musste.

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der Streit drehte sich nur um 20,35 EUR für die persönliche Zustellung oder 7,05 EUR für die Zustellung per Post, also eine Differenz von 13,30 EUR. Das versperrte nach § 66 Abs. 2 GKG, der über § 5 Abs. 2 GvKostG anwendbar ist, eigentlich schon den Weg zur Beschwerde. Diese ist nur statthaft, wenn die Beschwer mindestens 200 EUR beträgt. Allerdings kann die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Das hatte der Gläubiger richtigerweise beantragt. Denn die Streitfrage, ob der Gerichtsvollzieher (GV) oder der Gläubiger die Zustellungsart wählen darf, betrifft viele Fälle.